2.1.1 Es sollten eine oder, soweit angemessen, mehrere zuständige Stellen benannt werden, die eine widerspruchsfreie nationale Politik zur Einführung und Förderung von AMS in Organisationen formulieren, umsetzen und in regelmäßigen Abständen überprüfen. Dies sollte in Beratung mit den maßgeblichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und, soweit angemessen, weiteren Institutionen erfolgen.
2.1.2 Die nationale Politik zu AMS sollte allgemeine Prinzipien und Verfahren festlegen mit dem Ziel,
- die Umsetzung und Integration von AMS als Teil des gesamten Managements einer Organisation zu fördern;
- freiwillige Vereinbarungen zur systematischen Identifizierung, Planung, Umsetzung und Verbesserung von Arbeitsschutzaktivitäten auf nationaler Ebene und in den Organisationen zu erleichtern und zu verbessern;
- die Beteiligung von Arbeitnehmern und ihren Vertretern auf Organisationsebene zu unterstützen;
- unter Vermeidung unnötiger Bürokratie, Verwaltung und Kosten das Prinzip der ständigen Verbesserung einzuführen;
- Vereinbarungen zwischen der Arbeitsschutzaufsicht, Arbeitsschutzdiensten und anderen Diensten zur Zusammenarbeit und Unterstützung von AMS in Organisationen zu fördern und ihre Aktivitäten auf einen einheitlichen Rahmen für das Arbeitsschutzmanagement hinzulenken;
- in angemessenen Zeitabständen die Wirksamkeit der nationalen Politik und des nationalen Rahmens zu bewerten;
- auf geeignete Weise die Wirksamkeit von Arbeitsschutzmanagementsystemen und -praktiken zu bewerten und bekannt zu machen;
- sicherzustellen, dass für Kontraktoren und ihre Arbeitnehmer in Bezug auf Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der gleiche Standard gilt wie für die bei der Organisation beschäftigten Arbeitnehmer und Zeitarbeitnehmer.
2.1.3 Zur Sicherstellung der Einheitlichkeit der nationalen Politik und der Vereinbarungen zu ihrer Umsetzung sollte die zuständige Stelle einen nationalen Rahmen für AMS festlegen mit dem Ziel,
- die jeweiligen Funktionen und Zuständigkeiten der einzelnen Stellen, die die nationale Politik umsetzen, zu ermitteln und festzulegen und angemessene Vereinbarungen zu treffen, die die erforderliche Koordinierung der Stellen gewährleisten;
- einen nationalen Leitfaden zur freiwilligen Anwendung und systematischen Umsetzung von AMS in Organisationen zu veröffentlichen und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen;
- Kriterien festzulegen, soweit angemessen, für die Benennung der Stellen, die für die Erarbeitung und Förderung spezifischer Leitfäden für AMS sowie für die Festlegung der entsprechenden Pflichten zuständig sind;
- sicherzustellen, dass Arbeitgeber, Arbeitnehmer und ihre Vertreter dazu angeleitet werden, die Vorteile der nationalen Politik zu nutzen.
2.1.4 Die zuständige Stelle sollte Vereinbarungen treffen und der Arbeitsschutzaufsicht, den Arbeitsschutzdiensten und anderen öffentlichen oder privaten Diensten, Agenturen und Institutionen, die sich mit dem Arbeitsschutz befassen, einschließlich Gesundheitsdiensten, eine fundierte Beratung anbieten, um Organisationen zur Umsetzung von AMS zu ermutigen und ihnen dabei zu helfen.