Immissionsschutz wird zum einen dadurch erreicht, indem durch den Gesetzgeber bestimmte Immissionswerte festgelegt werden und deren Einhaltung überwacht wird. Anlagenbetreiber tragen außerdem zum Immissionsschutz bei, indem Immissionen durch Vorsorgemaßnahmen bei umweltbeeinträchtigenden Anlagen vermieden bzw. vermindert werden. Hierzu hat der Gesetzgeber bestimmte Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen definiert. Regelungen nach dem BImSchG enthalten daher Anforderungen an Immissionswerte für Gebiete sowie zur Minimierung von Immissionen, die aus dem Betrieb von Anlagen und der Herstellung von Produkten (Stoffe/Erzeugnisse) entstehen.
Gebietsbezogene Regelungen
Um regionale und örtliche Umweltbelastungen zu bekämpfen, enthält das BImSchG Regelungen zu Lärmminderungsplänen, Emissionskatastern, Luftreinhalteplänen oder Smoggebieten.
Produkt- und Stoffbezogene Regelungen
Bei diesen Regelungen handelt es sich in Wesentlichen um Beschaffenheitsanforderungen von Stoffen und Produkten (Erzeugnissen), wie z. B. die 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung), die 3. BImSchV (Schwefelgehalt im leichten Heizöl) oder die 10. BImschV (Beschaffenheit von Kraftstoffen).
Anlagenbezogene Regelungen
Anlagenbezogene Regelungen beziehen sich auf die Überprüfung und Genehmigung von Betrieben sowie auf die Beschaffenheit bestimmter Anlagen (Stand der Technik):
Auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen enthält das BImSchG Anforderungen, die in einzelnen Rechtsverordnungen konkretisiert werden, wie z. B. für Chemischreinigungsanlagen, Oberflächenbehandlungsanlagen und Extraktionsanlagen bzgl. der Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) oder für kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Im August 2017 ist die 42. BImSchV "Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider" neu in Kraft getreten.
Betriebsbezogene Regelungen
Betriebsbezogene Regelungen sind insbesondere die Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation (§ 52b BImSchG), die Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte (§ 58e BImSchG) sowie die Regelungen über Betriebsbeauftragte (5. BImSchV). Die Verpflichtung bestimmter Betriebe, Betriebsbeauftragte (Störfall- und Immissionsschutzbeauftragte) zu ernennen, soll die Umsetzung der komplexen gesetzlichen Regelungen erleichtern. Der Betrieb erhält einen kompetenten Berater, der auch gleichzeitig eine Eigenkontrolle sicherstellt und als Ansprechpartner für Behörden fungiert.