Gefahren entstehen v. a. bei der Herstellung und Anwendung von Isocyanaten. Eine Aufnahme erfolgt hauptsächlich über die Atemwege durch Einatmen von isocyanathaltigen Dämpfen, Aerosolen und Staub. Auch eine mögliche Aufnahme über die Haut bzw. Hautkontakt v. a. in der Bauwirtschaft muss berücksichtigt werden. Mögliche Gesundheitsgefährdungen sind:

  • reizt Augen, Atemwege (Husten, Atemnot, Schnupfen) und Haut, bis hin zu Hornhautschäden, Ekzem, Nesselsucht,
  • kann sog. Isocyanat-Asthma auslösen: Hauptursache für berufsbedingte Atemwegserkrankungen sind Isocyanate, derartige Erkrankungen sind als Berufskrankheit anerkannt (BK Nr. 1315 Erkrankungen durch Isocyanate).

Für einige Isocyanate gibt es Hinweise auf Krebs erzeugende und keimzellmutagene Wirkungen, so sind z. B. MDI und TDI als krebserzeugend Kategorie 2 eingestuft (s. KMR-Liste).

 
Achtung

Freisetzung von Isocyanaten

Isocyanate werden freigesetzt z. B. bei folgenden Tätigkeiten bzw. Anlässen:

  • Schweißen PUR-lackierter oder PUR-beschichteter Metalle,
  • Ein- oder Abbrennen von PUR-Lackschichten,
  • Stahl- und Aluminiumgießen in MDI-gefestigte Sandkerne oder andere Formen,
  • Schneiden von Hartschaumplatten,
  • mechanischer Bearbeitung unter Hitzeeinwirkung von Isocyanat-verleimten Spanplatten,
  • Anschleifen von PUR-Anstrichen,
  • starkes Erhitzen und Verbrennen von stickstoffhaltigem Material, z. B. Bakelit, beschichtete Steinwolle,
  • Lagerung oder mechanischer Bearbeitung nicht vollständig ausreagierter Polyurethanprodukte,
  • Wohnungs- und Autobrände.

In Bhopal, Indien wurden 1984 unbeabsichtigt mehrere Tonnen Methylisocyanat freigesetzt. Dies war die bisher schlimmste Chemiekatastrophe, bis zu 10.000 Menschen wurden dabei getötet, über 300.000 Menschen wurden verletzt.

Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) existieren nur für Einzelverbindungen (sog. Monomere), für Polymere bzw. Gemische verschiedener Isocyanate dient Anlage 2 TRGS 430 als Grundlage, um die Gefährdung am Arbeitsplatz zu beurteilen (Bewertungsindex). Der EU-Grenzwert beträgt ab 1.1.2029 6 Mikrogramm NCO/m³ (8 Stunden) bzw. 12 Mikrogramm NCO/m³ (kurzfristige Exposition), bis dahin gelten übergangsweise 10 bzw. 20 Mikrogramm NCO/m3 (Richtlinie (EU) 2024/869). Die NCO-Gruppe oder Isocyanatgruppe besteht aus einer Verbindung aus Stickstoff (N), Kohlenstoff (C) und Sauerstoff (O).[1]

[1] S. a. www.baua.de: Katalog der Expositionsszenarien zur TRGS 430.

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