In Räumen mit Temperaturen unter -25 °C dürfen sich die Beschäftigten nicht länger als 2 Stunden ununterbrochen aufhalten. Nach dieser Zeit müssen sie den Raum für mind. 15 Minuten zum Aufwärmen verlassen. Sofern der Raum weniger als 15 Minuten verlassen wird, gilt dies nicht als eine Unterbrechung der Aufenthaltszeit. Insgesamt dürfen sich Arbeitnehmer nicht länger als 8 Stunden täglich in Räumen mit Temperaturen unter -25 °C aufhalten.[1]

Sofern bei Temperaturen unter -25 °C gearbeitet wird, müssen die Beschäftigten gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) an der Pflichtvorsorge "Kältearbeiten" (ehem. G 21) teilnehmen. Um diesen Anforderungen zu entgehen, wird in Tiefkühlhäusern (z. B. bei der Lagerung gefrorener Lebensmittel) meistens mit einer Temperatur gearbeitet, die etwas oberhalb von -25° C liegt.

Sollte die Temperatur in Räumen unter -45 °C liegen, dürfen Beschäftigte nur dann tätig werden, wenn vorher durch die Berufsgenossenschaft sowie die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Behörde entsprechende Aufenthalts- und Aufwärmzeiten festgelegt wurden (DGUV-R 100-500 – derzeit in Überarbeitung)

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