(1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche Pausen zu gewähren

 

1.

außerhalb des Salzbergbaus

 

a)

von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad C bis 30 Grad C,

 

b)

von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C,

 

2.

im Salzbergbau

 

a)

von 15 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 37 Grad C bis 46 Grad C,

 

b)

von 30 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad C.

 

(2) Die Pausen sind auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen.

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