(1) Der Unternehmer darf Personen, die
1. |
außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder |
2. |
im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 37 Grad C |
erstmalig beschäftigt werden oder
3. |
länger als 6 Monate nicht unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach den Nummern 1 oder 2 gearbeitet haben, |
mit Arbeiten im Leistungslohn erst nach einer Eingewöhnungszeit von 2 Wochen betrauen.
(2) Während der Eingewöhnungszeit sollen außerhalb des Salzbergbaus täglich mehr als 2 1/2 Stunden oder im Salzbergbau täglich mehr als 4 Stunden unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verbracht werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen