(1) Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, dürfen

 

1.

außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder

 

2.

im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 46 Grad C

nicht beschäftigt werden.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen diese Personen beschäftigt werden, wenn

 

1.

im Einzelfall auf Grund einer Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 bestehen und

 

2.

eine entsprechende Bescheinigung dem Unternehmer vorliegt.

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