(1) 1Durch die zuständige Senatsverwaltung ist nach überörtlichen Gesichtspunkten ein Abfallwirtschaftsplan im Sinne des § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aufzustellen und öffentlich bekannt zu machen. 2Der Abfallwirtschaftsplan kann in Form sachlicher oder regionaler Teilpläne aufgestellt und bekannt gemacht werden.
(2) 1Der Inhalt des Abfallwirtschaftsplans richtet sich nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. 2Es sollen geeignete Festlegungen zur Umsetzung der gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, insbesondere der entstehungsortsnahen Abfallbeseitigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 aufgenommen werden. 3Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.
(3) 1Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans sind zu beteiligen, soweit ihr Aufgabenbereich oder ihre geschützten Interessen berührt sind,
1. |
die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, |
2. |
sonstige Träger öffentlicher Belange, |
3. |
die Verbände der Abfall erzeugenden und der Abfall entsorgenden Wirtschaft, |
4. |
Verbraucherschutzverbände, |
5. |
die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGB!. I S.2994) anerkannten Verbände sowie |
6. |
benachbarte Länder nach Maßgabe des § 29 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. |
2Soweit in einem Abfallwirtschaftsplan geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen ausgewiesen werden sollen und sonstige Rechtsvorschriften hierfür besondere Anforderungen enthalten, sind diese bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans zu beachten.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei einer wesentlichen Planänderung.
(5) 1Der Abfallwirtschaftsplan oder einzelne Teilpläne können nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch Rechtsverordnung der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung für die Abfallbeseitigungspflichtigen für verbindlich erklärt werden. 2Die Verbindlicherklärung kann auf einzelne Festlegungen des Plans beschränkt werden.
(6) 1Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann von den nach Absatz 5 verbindlichen Festlegungen im Einzelfall Ausnahmen zulassen. 2Bezieht sich die Festlegung auf andienungspflichtige Abfälle im Sinne des § 13, so entscheidet über die Ausnahme die zentrale Einrichtung im Einvernehmen mit der zuständigen Senatsverwaltung.
(7) 1Der Abfallwirtschaftsplan oder sachliche oder regionale Teilpläne können mit der zuständigen Behörde des Landes Brandenburg als gemeinsamer Plan aufgestellt werden, wenn eine gemeinsame Planung aus abfallwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. 2Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. 3Die zuständige Senatsverwaltung macht den gemeinsamen Plan für das Land Berlin öffentlich bekannt. 4Die Festlegungen eines gemeinsamen Plans können gemäß Absatz 5 mit Geltung für das Hoheitsgebiet des Landes Berlin für verbindlich erklärt werden.