(1) 1Die Behörden des Landes Berlin und die der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen) und Sondervermögen und Gesellschaften, die sich ausschließlich im Eigentum des Landes Berlin befinden, sind verpflichtet, im Rahmen ihres Wirkungskreises vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 beizutragen. 2Das Land soll Vorhaben, die der Produktverantwortung im Sinne des § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dienen, unterstützen. 3Insbesondere müssen die nach Satz 1 Verpflichteten in ihrem Arbeitsbereich hinwirken auf

 

1.

die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur umweltverträglichen Verwertung von Abfällen und

 

2.

die Durchführung von Sammlungen verwertbarer Abfälle und von Problemabfällen.

 

(2) 1Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben insbesondere im Beschaffungs- und Auftragswesen sowie bei Bauvorhaben solchen Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die

 

1.

in abfallarmen und rohstoffschonenden Produktionsverfahren aus Abfällen, sekundären oder nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,

 

2.

sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen,

 

3.

im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen,

 

4.

sich in besonderem Maße zu einer möglichst hochwertigen Verwertung eignen und im Übrigen umweltverträglich beseitigt werden können und

 

5.

der Produktverantwortung im Sinne des § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechen,

sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. 2Dies ist bereits bei der Ausschreibung der Vorhaben zu beachten. 3Hierzu erlässt die zuständige Behörde Verwaltungsrichtlinien und Dienstanweisungen zur umweltfreundlichen Beschaffung und Auftragsvergabe nach der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - und der Verdingungsordnung für Bauleistungen. 4Die allgemeinen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge bleiben unberührt.

 

(3) Arbeitsabläufe und sonstige Handlungen sind so auszurichten, dass die in § 1 Abs. 2 genannten Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden, insbesondere durch

 

1.

Maßnahmen zur Verringerung des Anfalls von Abfällen und

 

2.

die Getrennthaltung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit sie für eine schadlose und möglichst hochwertige Verwertung von Abfällen oder für eine umweltverträgliche Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle erforderlich ist.

 

(4) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Dritte, denen sie ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen, auf die Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 2 und 3 vertraglich zu verpflichten.

 

(5) Die nach Absatz 1 Verpflichteten wirken bei Gesellschaften privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, auf die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 2 hin.

 

(6) Bei der Vergabe von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln des Landes sind die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 zu berücksichtigen, soweit der Gegenstand der Förderung von abfallwirtschaftlicher Bedeutung ist.

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