Meldeblock (ehemals Verbandbuch)

Gerade im Außendienst ist davon auszugehen, dass Beschäftigte mit leichten Verletzungen einen Besuch beim Durchgangsarzt so weit wie möglich vermeiden, weil das unterwegs oft umständlich ist. In diesem Fall sollten sie dazu angehalten werden, eine Dokumentation der Verletzung (ehemals Verbandbucheintrag) vorzunehmen, um im Bedarfsfall den Versicherungsschutz belegen zu können. Das geht z. B. durch

  • ein Dokumentationsformular, was mitgeführt wird und ausgefüllt dem Unternehmen zugeleitet werden kann; entsprechende Vordrucke halten die Unfallversicherungsträger auch zum Herunterladen bereit,
  • ein elektronisches Verbandbuch, das im Unternehmen geführt wird und auch von unterwegs zu erreichen ist,
  • eine elektronische Nachricht an die zuständige Führungskraft, die sicher abgelegt oder ausgedruckt mit einem entsprechenden Dokumentationsformular vergleichbar ist.

Unfallanzeige

Ein Unfallgeschehen im Außendienst ist für das Unternehmen u. U. nicht so klar nachzuvollziehen, wie es innerhalb der Betriebsstätte der Fall ist. Das gilt umso mehr, wenn Beschäftigte, zuständige Führungskraft und Personalstelle nur selten in direktem Austausch stehen. Daher ist es wichtig, dass in der Unterweisung darauf hingewiesen wird, dass ein Unfall immer dann anzuzeigen ist, wenn ein Arzt aufgesucht wurde – auch wenn keine Arbeitsunfähigkeit nachgefolgt ist. Andernfalls ist die Abrechnung der ärztlichen Behandlung für den Unfallversicherungsträger nicht nachvollziehbar. Der betroffene Beschäftigte muss die für die Unfallanzeige erforderlichen Informationen so zeitnah wie möglich an die zuständige Stelle im Unternehmen melden (i. d. R. Personalabteilung).

 
Wichtig

Unfallschutz im Außendienst

Im Außendienst lassen sich private Verrichtungen und versicherte Arbeitstätigkeiten nicht ganz so eindeutig voneinander trennen, wie das im normalen Arbeitsalltag in der Betriebstätte eines Unternehmens der Fall ist.

So kann z. B. die Autofahrt zur Imbissbude gesetzlich unfallversichert sein, wenn es an der Einsatzstelle keine andere Versorgungsmöglichkeit gibt. Das gilt auch (wenn auch nicht vollumfänglich) für den Aufenthalt im Hotel bei einem mehrtägigen Einsatz.

Die Frage des Versicherungsschutzes hängt bei Unfällen, die sich rund um einen Außendiensteinsatz abspielen, von diversen versicherungsrechtlichen Details ab, die oft erst im Einzelfall entschieden werden. Daher sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf achten, dass auf jeden Fall alle derartigen Unfälle zunächst dem Arbeitgeber bekannt gemacht werden. Auch wenn unklar ist, ob Versicherungsschutz besteht, sollte ein Unfall dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger gemeldet und zur Entscheidung vorgelegt werden, damit die Interessen des Betroffenen auf jeden Fall gewahrt bleiben.

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