Entscheidungsstichwort (Thema)
Abmahnung. Arbeitssicherheit. Sicherheit. Verletzung von Arbeitssicherheitsvorschriften als verhaltensbedingter Kündigungsgrund
Leitsatz (redaktionell)
Ein Verstoß gegen Unfallverhütungs- und Arbeitssicherheitsvorschriften ist grundsätzlich geeignet, eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 17.01.2007; Aktenzeichen 4 Ca 1974/06) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.01.2007 (Az: 4 Ca 1974/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 03.08.2006 nicht zum 31.12.2006 aufgelöst worden ist, sondern mindestens bis zum 06.02.2007 fortbestanden hat.
- Die Weiterbeschäftigungsklage wird abgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.
Von einer wiederholten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.01.2007 (dort Seite 2 bis 5 = Bl. 138 bis 141 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 03.08.2006 nicht beendet wird,
- die Beklagte im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenfahrer weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.01.2007 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei der dem Kläger vorgeworfene Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, Unfallverhütungs- bzw. Arbeitssicherheitsvorschriften stets zu beachten, grundsätzlich geeignet eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wobei in der Regel der Kündigung eine Abmahnung vorauszugehen habe. Vorliegend könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger durch das Baden in einem Tonweiher bzw. Pumpensumpf am 04.07.2006 gegen die Sicherheitsvorschrift des § 21 der Allgemeinen Bundesbergverordnung verstoßen habe. Es fehle nämlich zum einen an einem einschlägigen Fehlverhalten, das bereits abgemahnt worden sei und zum anderen daran, dass die vorzunehmende Interessenabwägung vorliegend nicht zuungunsten des Klägers ausfalle. Unstreitig habe der Kläger von der Beklagten eine schriftliche Abmahnung vom 29.01.2003 wegen eines Vorfalls am 22.01.2003 erhalten, bei dem sich aufgrund eines nicht abgelassenen Kippers ein Unfall ereignet habe, wobei strittig sei, ob diese zu Recht und in formal ausreichender Form erfolgt sei. Ferner habe die Beklagte behauptet, den Kläger des Weiteren am 06.02.2004 wegen Verlassens des Fahrzeugs in unabgeschlossenen Zustandes und am 27.10.2005 wegen Anstoßens gegen die Dachkonstruktion der Halle beim Abkippen des Dumpers mündlich abgemahnt zu haben. Eine Abmahnung wegen des mit der Kündigung vorgeworfenen Sachverhalts gebe es daher nicht. Auch existiere anders als bezüglich der Benutzung des Dumpers, der Bedienung des Walzenbrechers, der Wartung etc. keine konkrete Betriebsanweisung betreffend das Verhalten wegen der Gefahren eines Pumpensumpfes. Es sei lediglich im Rahmen der Unterweisung am 14.10.2004 und damit eineinhalb Jahre zuvor ein Vorfall im Pumpensumpf auf der Grube „L.” besprochen worden. Verbotsschilder, die die Mitarbeiter vor den Gefahren eines Weihers als Pumpensumpf warnten, gebe es hingegen ebenfalls nicht. Das unterstellte Fehlverhalten vom 04.07.2006 stelle daher kein weiteres einschlägiges Fehlverhalten dar. Es handele sich nicht um einen gleichgelagerten Sachverhalt. Eine Abmahnung sei vorliegend auch nicht entbehrlich, da es sich nicht um ein solch schwerwiegendes Fehlverhalten handele, dass der Kläger davon habe ausgehen müssen, sein Verhalten werde unter keinen Umständen von der Beklagten hingenommen.
Selbst wenn man unterstelle, dass der Kläger in einem Pumpensumpf geschwommen hätte, sei kein Sachverhalt gegeben, der die ordentliche Kündigung bei gewissenhafter Abwägung der beiderseitigen Interessen und des Betriebs als billigenswert und angemessen erscheinen lasse. Auf Seiten der Beklagten sei beim Schwimmen in einem Pumpensumpf zu berücksichtigen, dass sie zum Schutz der übrigen Belegschaft darauf bedacht sein müsse, dass kein Arbeitnehmer sich selbst und andere Arbeitnehmer durch unvernünftiges Verhalten in Gefahr bringe. Ein Schaden sei vorliegend nicht entstanden. Dem gegenüber sei auf Seiten des Klägers zu berücksichtigen, dass er erstmalig das ihm konkret vorgeworfene Fehlverhalten zeige, so dass insoweit keine Beharrlichkeit vorliege. Auch sei zugunsten des Klägers zu beachten, dass das ...