Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Zusammenfassung
Lager- und Transportarbeiten fallen in allen Betrieben an, in denen Materialien eingesetzt oder umgeschlagen werden. Während in logistikorientierten Branchen die entsprechenden Prozesse Bestandteil des Betriebszwecks sind und ganz oder teilweise automatisiert ablaufen, werden sie in anderen Betrieben mehr oder weniger nebenher abgewickelt. Der Schwerpunkt dieses Beitrags liegt auf der manuellen Lagerung von Stückgut. Dabei können bestimmte Risiken und Belastungen auftreten, z. B. Unfälle durch stürzende Lasten oder Probleme mit Lagereinrichtungen und Arbeitsmitteln, körperliche Belastungen beim Heben und Tragen oder bei der Lagerung von Gefahrstoffen. Außerdem führen ungeeignete Abläufe bei Lagerung und Transport oft zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf, die wiederum arbeitsschutzrelevante Probleme auslösen können. Daher ist es wichtig, dass Lager- und Transportvorgänge aller Größenordnungen sinnvoll und ergonomisch strukturiert werden.
Sicherheitsbestimmungen für die Arbeit in Lägern enthält v. a. DGUV-R 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte". Hubwagen und mitgängergeführte Stapler werden von der DGUV-V 68 "Flurförderzeuge" erfasst.
1 Allgemeine Anforderungen an Stückgutlager
Stückgutlagerung (Abb. 1) ist die häufigste Form von Lagerung und in allen Betrieben in irgendeiner Form vertreten. Stückgüter sind z. B.:
- Kartons,
- Kisten,
- Paletten,
- Fässer, Kanister,
- Rollen,
- Ballen,
- Einzelteile, wie Platten, Rohre, Stangen, Maschinen, Möbel usw.
Abb. 1: Regallagerung von Maschinenteilen
1.1 Beleuchtung
Für sicheres und zügiges Arbeiten im Lager ist eine ausreichende Beleuchtung erforderlich. Die nötige Beleuchtungsstärke ist dabei aber sehr unterschiedlich, abhängig davon, ob es nur um das Abstellen von Kartons oder aber um besondere Sehaufgaben geht, z. B. wenn kleinteilige oder nach Farben unterschiedene Lagergüter oder Nummerncodes erkannt werden müssen. Die ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung" berücksichtigt das und gibt unterschiedliche Mindestbeleuchtungsstärken vor (Tab. 1).
Versand- und Verpackungsbereiche |
300 lx |
Lagerräume für gleichartiges oder großteiliges Lagergut |
50 lx |
Lagerräume mit Suchaufgabe bei nicht gleichartigem Lagergut |
100 lx |
Lagerräume mit Leseaufgaben |
200 lx |
Tab. 1: Mindestbeleuchtungsstärken gemäß ASR A3.4
Ausreichende Beleuchtung in allen Bereichen
Die vorgesehenen Beleuchtungsstärken müssen überall dort erreicht werden, wo es erforderlich ist, also auch in der letzten Regalreihe oder in Bodennähe. Bei der Ausleuchtung eines Lagerraums müssen also Position und Schattenwurf von Regalen und Lagergut berücksichtigt werden.
1.2 Verkehrswege
Für Lager, in denen keine kraftbetriebenen Flurförderzeuge betrieben werden, müssen Verkehrswege mindestens 1,25 m breit sein. Für "Nebengänge", die nur für das Be- und Entladen von Hand ohne Wagen bestimmt sind, ist eine Breite von 0,75 m ausreichend.
1.3 Brandschutzanforderungen
Lager haben häufig spezifische Brandrisiken, v. a. durch erhöhte Brandlasten (Lagergut, Verpackungsmaterial, Lagerhilfsmittel, wie Paletten). Ob und welche Brandschutzmaßnahmen einzuhalten sind, hängt von mehreren Faktoren ab und kann nicht pauschal beurteilt werden. Ausschlaggebend sind
- der Genehmigungsstand, der sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt,
- die Gefährdungsbeurteilung, die berücksichtigt, wie das Lager aktuell betrieben wird und welche Wechselwirkungen es ggf. im betrieblichen Umfeld hat.
Die VdS 2199 "Brandschutz im Lager" gibt einen Überblick über allgemeine Brandschutzmaßnahmen in Lägern. Über die Bestimmungen des zuständigen Sachversicherers sind VdS-Vorschriften häufig Bestandteil der Versicherungsbedingungen und sollten daher berücksichtigt werden. Nicht alle Empfehlungen lassen sich überall problemlos umsetzen. Bei Schwierigkeiten sollte man mit dem zuständigen Versicherungsunternehmen Rücksprache nehmen.
Wichtig für die Sicherheit
- Räume, die nicht als Lager ausgewiesen sind, dürfen nur in gewissen Grenzen zu Lagerzwecken genutzt werden. Im Zweifelsfall ist eine Umnutzung eines Arbeits- zu einem Lagerraum bei der örtlichen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, damit ggf. notwendige Maßnahmen festgelegt werden können (z. B. feuerhemmende Türen zum Flur bzw. Treppenhaus).
- In Lagerräumen dürfen feuergefährliche Arbeiten nicht verrichtet werden. Was das konkret bedeuten kann, ist von Größe und Art des Lagers abhängig und ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, wobei Bestimmungen aus der Baugenehmigung bzw. den Sachversicherungsunterlagen mit zu berücksichtigen sind.
- Bei allen Tätigkeiten bzw. Geräten, die eine erhebliche Zündgefahr mit sich bringen, z. B. Batterieladestationen für Flurförderzeuge, Folienschweiß- oder Schrumpfgeräte, Heizungsgebläse usw. sind Schutzmaßnahmen, wie Sicherheitsabstände oder bauliche Abtrennung, einzuhalten.
- Die in einem Lager erforderlichen Brandschutzeinrichtungen folgen dem Genehmigungsstand, mindestens aber der ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände". Abhängig vom Lagergut ist von einer erhöhten oder sogar hohen Brandgefährdung nach ASR A2.2 bzw. TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen" ausz...