(1) 1Das Land unterhält im Geschäftsbereich des Sozialministeriums ein Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit des Landes Baden-Württemberg (Landeszentrum Barrierefreiheit, LZ-BARR). 2Es soll die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen durch eine umfassende barrierefreie Gestaltung der Umwelt verbessern und weiter voranbringen.
(2) Aufgaben des LZ-BARR sind
2. |
die Förderung von Interesse und Bewusstsein für das Thema Barrierefreiheit durch wirksame Öffentlichkeitsarbeit, |
3. |
die Entwicklung und Umsetzung von allgemeinen Informations-, Sensibilisierungs- und Schulungsangeboten zum Thema Barrierefreiheit und |
(3) Das Angebot des LZ-BARR nach
1. |
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 richtet sich an öffentliche Stellen im Sinne von § 2, freie gemeinnützige Träger mit Sitz und Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg und Unternehmen, die Einrichtungen und Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse anbieten und der Öffentlichkeit in Baden-Württemberg zur Verfügung stehen oder für sie bereitgestellt werden, |
2. |
Absatz 2 Nummer 4 richtet sich insbesondere auch an die Bürgerinnen und Bürger Baden-Württembergs. |
(4) 1Die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch das LZ-BARR ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist. 2Im Übrigen findet das Landesdatenschutzgesetz (LDSG) Anwendung. 3Das LZ-BARR sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen nach § 3 LDSG vor.
(5) Näheres zur Organisation des LZ-BARR regelt das Sozialministerium durch Verwaltungsvorschrift.
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