(1) 1Die höhere Forstbehörde kann die Beseitigung des Baumbestandes oder eine anderweitige Nutzung der Waldfläche befristet genehmigen, wenn

 

1.

ein öffentliches Interesse oder ein besonderes wirtschaftliches Interesse des Waldbesitzers an einer vorübergehenden anderweitigen Nutzung der Fläche besteht,

 

2.

andere öffentliche Interessen im Sinne des § 9 Abs. 2 der vorübergehenden anderweitigen Nutzung der Waldfläche nicht entgegenstehen und

 

3.

sichergestellt wird, daß die Waldfläche bis zum Ablauf einer von der höheren Forstbehörde zu bestimmenden Frist nach den in Absatz 2 bezeichneten Plänen ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird. 2Bedingungen und Auflagen können erteilt werden.

 

(2) 1Der Antragsteller hat Pläne und Erläuterungen des Vorhabens sowie der Wiederaufforstung vorzulegen. 2§ 9 Abs. 3 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 5 gelten entsprechend.

 

(3)[1] Soll für eine Waldfläche, die befristet umgewandelt ist, eine weitere vorübergehende Nutzung zum Zweck des Ausbaus der Erneuerbaren Energien erfolgen, ist in der Abwägung für die erforderliche Genehmigung dem Ausbau der Erneuerbaren Energien grundsätzlich Vorrang einzuräumen.

[1] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zum Erlass eines Klimaschutz und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 11.02.2023.

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