(1) Die Umwelt, der Naturhaushalt und die Naturgüter sind bei der Bewirtschaftung des Waldes zu erhalten und zu pflegen.

 

(2)[1] 1Die Vielfalt und natürliche Eigenart der Landschaft sind zu berücksichtigen. 2Auf naturschutzrechtliche Anforderungen in Schutzgebieten, beispielsweise Natura 2000 Gebieten, auf die Anforderungen des besonderen Artenschutzes sowie auf die Anlage und Pflege naturgemäß aufgebauter Waldränder ist besonders zu achten. 3Der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sind ausreichende Lebensräume zu erhalten, beispielsweise durch Belassen von Totholz; die Erfordernisse zur Erhaltung eines gesunden und angemessenen Wildbestandes sind zu berücksichtigen.

Bis 31.12.2019:

(2) 1Die Vielfalt und natürliche Eigenart der Landschaft sind zu berücksichtigen. 2Auf die Anlage und Pflege naturgemäß aufgebauter Waldränder ist besonders zu achten. 3Der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sind ausreichende Lebensräume zu erhalten; die Erfordernisse zur Erhaltung eines gesunden und angemessenen Wildbestandes sind zu berücksichtigen.

 

(3) Natürliche Erholungsmöglichkeiten sind zu erhalten und zu entwickeln.

 

(4)[2] Die Forstbehörden sollen darauf hinwirken, dass bei der Bewirtschaftung des Waldes und insbesondere bei der Erstellung der Betriebspläne die in Absatz 1 bis 3 genannten Anforderungen berücksichtigt werden.

Bis 31.12.2019:

(4) Die Forstbehörden sollen darauf hinwirken, daß bei der Bewirtschaftung des Waldes die in Absatz 1 bis 3 genannten Grundsätze, insbesondere die Belange der Landschaftspflege, berücksichtigt werden.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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