(1) Der jährliche Betriebsplan ist von der unteren Forstbehörde unter Beachtung des periodischen Betriebsplanes aufzustellen; er soll einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben enthalten.

 

(2) 1Über den jährlichen Betriebsplan ist von der Körperschaft zu beschließen. 2Der Beschluß ist innerhalb eines Monats der unteren Forstbehörde, bei körperschaftlichen Forstämtern der höheren Forstbehörde vorzulegen. 3Der jährliche Betriebsplan kann innerhalb eines Monats nach Vorlage des Beschlusses beanstandet werden, wenn er gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt.

 

(3) Über den Vollzug der Betriebspläne sind von der unteren Forstbehörde jährliche Betriebsnachweisungen aufzustellen.

 

(4) 1Abweichend von Absatz 1 erstellt im Staatswald Forst Baden-Württemberg den jährlichen Betriebsplan und legt diesen der obersten Forstbehörde vor. 2Der jährliche Betriebsplan kann innerhalb eines Monats nach Vorlage beanstandet werden, wenn er gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften verstößt. 3Abweichend von Absatz 3 erstellt im Staatswald Forst Baden-Württemberg die jährlichen Betriebsnachweisungen.

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