[1]

§ 73 Vorkaufsrecht

 

(1) 1Dem Land steht ein Vorkaufsrecht zu

 

1.

an Grundstücken, auf denen sich fließende oberirdische Gewässer befinden, und an unbebauten Grundstücken, die an diese Gewässer angrenzen,

 

2.

an unbebauten Grundstücken, auf denen sich ein festgesetztes oder vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet befindet, oder

 

3.

an Grundstücken, auf denen Maßnahmen der Gewässerentwicklung nach einem gemäß § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einsicht ausgelegten, festgestellten oder genehmigten Plan durchgeführt werden sollen,

sofern das jeweilige Grundstück im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Verzeichnis nach Absatz 4 aufgeführt ist. 2Dem Land steht ferner ein Vorkaufsrecht zu bei einem entgeltlichen Erwerb von Erbbaurechten, mit denen die Grundstücke des Satzes 1 belastet sind oder werden. 3Liegen die Merkmale des Satzes 1 nur bei einem Teil des Grundstücks oder Erbbaurechts vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. 4Der Eigentümer oder Erbbauberechtigte kann aber verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück oder Erbbaurecht erstreckt, wenn ihm ansonsten der weitere Verbleib des nicht vom Vorkaufsrecht umfassten Grundstücks oder Erbbaurechts in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. 5Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn das Grundstück oder Erbbaurecht, für das das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, für die betrieblichen Zwecke eines Betriebs, der sich auf anderen Grundstücken befindet, zwingend erforderlich ist. 6Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn und soweit die Fläche im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches liegt und zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, der Bewirtschaftungsziele im Bewirtschaftungsplan oder der Umsetzung des Maßnahmenprogramms oder für die konkrete Umsetzung einer Gewässerentwicklungsmaßnahme benötigt wird.

 

(2) 1Das Vorkaufsrecht wird durch die zuständige Behörde ausgeübt. 2Es kann auf schriftlichen Antrag eines Pflichtigen nach §§ 62, 66, 68 auch zu dessen Gunsten ausgeübt werden. 3Dann kommt der Kauf zwischen dem Pflichtigen und dem Verkäufer zustande. 4Den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags hat der Verkäufer der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. 5Die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. 6Die zuständige Behörde hat das Vorkaufsrecht binnen zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung nach Satz 4 oder 5 auszuüben.

 

(3) 1Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch oder Erbbaugrundbuch. 2Es geht rechtsgeschäftlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. 3Das Vorkaufsrecht steht dem Vorkaufsrecht auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang gleich. 4Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. 5Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. 6Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt und nicht auf Verkauf eines Rechts nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

 

(4) 1Die zuständige Behörde führt und veröffentlicht ein Verzeichnis über die Grundstücke, für die das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 Satz 1 besteht. 2Jede Notarin und jeder Notar darf das Verzeichnis elektronisch einsehen. 3Die jeweilige Einsichtnahme sowie das vom Verzeichnis der Notarin oder dem Notar jeweils zur Verfügung gestellte Ergebnis der Einsichtnahme wird dauerhaft gespeichert.

[1] § 73 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden bis 17.05.2021.

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