(1) 1Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verfütterung die von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren für andere gewonnenen Lebensmittel
1. |
die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können, |
2. |
für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. |
2Die Verbote des Artikels 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das
1. |
Inverkehrbringen, |
2. |
Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere |
von nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt.
(2) Es ist ferner verboten,
2. |
Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,
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3. |
Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,
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