Unterschiedlicher Einsatz von Leitern
Leitern sind "Hilfsarbeitsmittel", die sicherere Aufstiege und hochgelegene Arbeitsplätze, z. B. eine Hubarbeitsbühne oder Treppe, ersetzen sollen, wenn die Benutzung eines solchen Aufstiegs nicht möglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.
Leitern als Verkehrsweg
Mit Leitern können Verkehrswege zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen geschaffen werden, wenn:
- hier nur zeitweilig Arbeiten ausgeführt werden,
- der Höhenunterschied nicht zu groß ist und
- die Dauer und Häufigkeit der Benutzung eher gering ist.
Mit Inkrafttreten der überarbeiteten TRBS 2121 Teil 2 Ende 2018 ist eine Leiter als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen (z. B. einem Dach) und damit als Verkehrsweg i. d. R. nur bis zu einem Höhenunterschied von 5 m zulässig.
Wird der Verkehrsweg "sehr selten" benutzt, darf der zu überbrückende Höhenunterschied auch mehr als 5 m betragen.
Leitern als Arbeitsplatz
Nach der BetrSichV sind Arbeiten von der Leiter aus nur dann zulässig, wenn aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden kann, dass die Benutzung anderer, sichererer Arbeitsmittel (z. B. Arbeitsbühne, Gerüst) nicht gerechtfertigt ist wegen
- der geringen Gefährdung und
- der geringen Dauer der Benutzung oder
- der vorhandenen baulichen Gegebenheiten, die der Arbeitgeber nicht ändern kann.
Mit Inkrafttreten der überarbeiteten TRBS 2121 Teil 2 ist eine Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz nur bis zu einer Standhöhe von 2 m (zeitlich unbefristet) bzw. zwischen 2 m und 5 m auf 2 Stunden/Arbeitsschicht befristet zulässig. Weiterhin dürfen Arbeiten von Leitern nur noch durchgeführt werden, "wenn der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht." Damit ist das Arbeiten von der Sprosse aus prinzipiell erst mal nicht mehr zulässig.
In "besonders begründeten Ausnahmefällen" darf aber trotzdem von Sprossenleitern aus gearbeitet werden. Hierzu ist die verpflichtende Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung besonders hilfreich.
Beispiel: Die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass eine bestimmte Leiterbauart das optimale Arbeitsmittel für die geplante Tätigkeit ist, diese aber nicht mit Stufen angeboten wird (z. B. die höhenverstellbare Mehrzweckleiter mit Gelenken und ausziehbaren Verlängerungsschenkeln beim Arbeiten im Treppenhaus). Dann kann diese Leiterbauart auch mit Sprossen, ggf. unter Zuhilfenahme einer einhängbaren Plattform, weiterhin verwendet werden.
Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung kann die Verwendung einer einhängbaren Plattform die weitere Verwendung von Sprossenleitern auch in nicht "besonders begründeten Ausnahmefällen" als Arbeitsmittel für hochgelegene Arbeitsplätze ermöglichen, wenn der Einsatz der Plattform auch praktikabel ist. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn nur von einer Sprosse aus/nur in einer Höhe gearbeitet werden soll.