(1) Die Anerkennung als Markscheider ist Personen zu erteilen, die für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach befähigt sind, sofern keine Versagungsgründe nach Absatz 3 vorliegen.

 

(2)[1] Die Anerkennung als Markscheider wird auch Personen erteilt, die nach Maßgabe des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (ThürBQFG) vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung eine im Ausland erworbene gleichwertige Berufsqualifikation nachgewiesen haben.

Bis 30.12.2020:

(2) 1Die Anerkennung als Markscheider wird auch Personen erteilt, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Prüfung als Markscheider abgelegt haben, sofern Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. 2Wenn die Gleichwertigkeit von Ausbildung und Prüfung fehlt, kann die Anerkennung von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden. 3Das für Bergrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt:

1.

die Kriterien für eine Vergleichbarkeit der Ausbildung und Prüfung innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,

2.

die allgemeine Anerkennung der Ausbildung und Prüfung bestimmter Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach Satz 1 sowie

3.

die Voraussetzungen für eine ergänzende Ausbildung und eine Zusatzprüfung nach Satz 2

durch Rechtsverordnung zu regeln.

 

(3) 1Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung nicht besitzt. 2Die erforderliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer aufgrund von Einschränkungen seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit dauerhaft zur Ausübung der Tätigkeit eines Markscheiders nicht in der Lage ist.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer berufsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 31.12.2020.

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