(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Tätigkeiten ausübt, die einem Markscheider vorbehalten sind, ohne nach § 1 als Markscheider anerkannt zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz[1].
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