(1) 1Die Bundesnetzagentur kann die gespeicherten Daten jederzeit im Rahmen der Registerführung überprüfen. 2Hierzu kann sie die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten mit den Daten abgleichen, die

 

1.

[1]ihr nach Teil 5 Abschnitt 2 des Energiefinanzierungsgesetzes übermittelt worden sind,

Bis 28.07.2022:

1.

aus den in § 11 genannten Quellen stammen,

 

2.

aus frei zugänglichen Quellen verfügbar sind,

 

3.

ihr im Rahmen von energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren übermittelt worden sind,

 

4.

im Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,

 

5.

im Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,

 

6.

das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach dem Energiefinanzierungsgesetz[2] [Bis 28.07.2022: Erneuerbare-Energien-Gesetz] oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhoben und gespeichert hat,[3] [Bis 28.07.2022: oder]

 

7.

in weiteren behördlichen Registern mit energiewirtschaftlichem Bezug gespeichert sind oder[4] [Bis 28.07.2022: .]

 

8.

[5]ihr im Rahmen einer Anforderung nach § 13 Absatz 4 übermittelt worden sind.

 

(2) 1Die Bundesnetzagentur kann registrierte Marktakteure verpflichten, die von ihnen eingetragenen Daten zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten einzutragen. 2Sie kann offensichtlich fehlerhafte Daten ohne Mitwirkung der Marktakteure berichtigen, soweit dies möglich ist. 3Die Bundesnetzagentur kann in anderen Fällen Daten ändern, sofern sie die Marktakteure über die beabsichtigte Änderung informiert hat. 4Sofern die Bundesnetzagentur nach Satz 3 Änderungen vorgenommen hat, informiert sie die zur Registrierung verpflichteten Marktakteure. 5Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Daten verbleibt bei den Marktakteuren.

 

(3) Die Bundesnetzagentur kann bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Daten im Marktstammdatenregister herzustellen.

[1] Nr. 1 geändert durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 29.07.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 29.07.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 29.07.2022.
[4] Geändert durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 29.07.2022.
[5] Nr. 8 angefügt durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 29.07.2022.

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