Im Sinn dieser Verordnung ist
1. (weggefallen)
2. |
"Betreiber", wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage nutzt, |
3. |
"EEG-Anlage" jede Anlage zur Erzeugung von Strom, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist, |
4. |
"Einheit" jede und jeder ortsfeste
|
5. |
"Gaserzeugungseinheit" jede technische Einrichtung zur Erzeugung von Gas, |
6. |
"Gasspeicher" jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von Gas, |
7. |
"Gasverbrauchseinheit" jede technische Einrichtung zum Verbrauch von Gas, |
8. |
"KWK-Anlage" jede ortsfeste technische Anlage, in der gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt werden, |
9. |
"Marktakteur" jede natürliche oder juristische Person, die am Energiemarkt teilnimmt, |
10. |
"Projekt" jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist, |
12. |
"Stromlieferant" jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert, |
13. |
"Stromspeicher" jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie, |
14. |
"Stromverbrauchseinheit" jede technische Einrichtung, die Strom verbraucht, |
15. |
"Transportkunde" jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens, |
16. |
"Webportal" die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen