Personen und Sachgegenstände müssen vor den entstehenden Gefahren geschützt werden. Optimal wäre die absolute und kompromisslose Trennung des Systems Mensch-Maschine. Leider ist die totale Trennung in vielen Fällen nicht möglich. Aus diesem Grund müssen Sie gewährleisten, dass Personen und Sachgegenstände mit anderen Möglichkeiten geschützt werden.
Die sicherheitstechnischen Grundanforderungen werden unterschieden in:
- die funktionelle Gestaltung;
- die äußere Gestaltung;
- den Schutz vor betriebsmäßigen und nicht betriebsmäßig auftretenden Gefahren
- den Transport.
Die DIN 31 000 teilt die Abwehrgrundsätze gegen die Gefahren bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in drei Stufen ein:
- Ist durch das sicherheitsgerechte Gestalten und Konstruieren zu erreichen.
- Wird durch Schutzeinrichtungen oder Einrichtungen mit Schutzfunktionen erreicht, wenn die in Stufe 1 genannten Anforderungen nicht vollständig verwirklicht wurden.
- Wird eingesetzt, wenn die Gefahr durch Stufe 1 und Stufe 2 nicht vermieden werden konnte.
Die drei Stufen der Sicherheitstechnik werden auch bezeichnet als
- unmittelbare Sicherheitstechnik,
- mittelbare Sicherheitstechnik und
- hinweisende Sicherheitstechnik.
3.1 Unmittelbare Sicherheitstechnik
Die unmittelbare Sicherheitstechnik richtet sich vornehmlich an die Hersteller und deren Konstrukteure und Fertigungsplaner von kraftbetriebenen Arbeitsmitteln. Es geht hierbei darum, Gefahrenstellen erst gar nicht entstehen zu lassen. Überall dort, wo der Hersteller Verletzungsgefahren vermeiden kann, ist dieser durch die unmittelbare Sicherheitstechnik aufgefordert dies auch zu verwirklichen.
Sollte der Hersteller die unmittelbare Sicherheitstechnik nicht beachten, haben die Anwender die Möglichkeit, in diesen Bereichen vom Hersteller eine Nachbesserung zu fordern.
Zum Tragen kommt die unmittelbare Sicherheitstechnik insbesondere bei:
- der Festigkeit und konstruktiven Auslegung von Bauteilen und deren Verbindungs- und Sicherungselementen;
- der Funktionssicherheit des gesamten kraftbetriebenen Arbeitsmittels;
- dem sicheren Führen, Halten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken;
- der Betriebszustandsüberwachung durch Steuerungs- und Regelungseinrichtungen mit Signalgebern und Sicherungen.
3.2 Mittelbare Sicherheitstechnik
Die mittelbare Sicherheitstechnik der Abwehrgrundsätze (2. Stufe) umfasst die Schutzeinrichtungen, die zur Vermeidung von Gefahrenstellen und Gefahrenquellen im direkten Arbeits- und Verkehrsbereich unbedingt notwendig sind. Diese Bereiche sind z. B. Arbeitsplätze, von denen die Maschine in Betrieb genommen (und abgeschaltet) wird, an denen das Einrichten von Werkstücken und Werkzeugen stattfindet und Plätze von denen der Fertigungsablauf sowie der Betrieb allgemein überwacht und beobachtet wird.
3.3 Hinweisende Sicherheitstechnik
Die hinweisende Sicherheitstechnik kommt immer dort zum Einsatz, wo die beiden ersten Stufen nicht verwirklicht werden können. Durch sich ständig verändernde Arbeitsbedingungen und Arbeitsverfahren ist es notwendig, das benutzte Arbeitsmittel ständig neu auf Gefahrenstellen und Gefahrenquellen zu untersuchen und zu überwachen. Gefahren müssen mit entsprechenden Mitteln, wie Schilder, farbliche Kennzeichnungen, Betriebsanweisungen und Bedienungshinweisen, zur Vermeidung und Verhinderung der Gefahrenwirkung deutlich kenntlich gemacht werden. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen müssen Sie ständig überprüfen.
Reihenfolge der sicherheitstechnischen Grundsätze
Die Reihenfolge der sicherheitstechnischen Grundsätze ist keinesfalls willkührlich wählbar. Die dargestellte Reihenfolge wird eindeutig vom Gesetzgeber gefordert und ist daher streng einzuhalten.