Sie haben verschiedene Möglichkeiten, die Wirksamkeit von Gefahren durch Schutzeinrichtungen zu minimieren. Dabei müssen Sie folgende Grundsätze beachten:
- die Schutzmaßnahme muss dem Zweck und dem Anwendungsfall entsprechend ausgewählt werden;
- durch die Schutzmaßnahme dürfen keine neuen Gefahren entstehen;
- sie muss für alle Mitarbeiter und Anwender einfach und klar handhabbar und anwendbar sein;
- Fehlbedienungen müssen vermieden werden.
Vermeiden Sie bei der Auswahl und bei der Installation von Schutzeinrichtungen unbedingt das Gießkannenprinzip. Sie müssen jede Gefahrenstelle gesondert betrachten und das gesamte Umfeld in die Entscheidungen mit einbeziehen.
4.1 Trennende Schutzeinrichtungen
Sogenannte Standard-Schutzeinrichtungen sind die trennenden Schutzeinrichtungen. Diese Schutzeinrichtungen trennen in der Schutzstellung die Gefahrenstelle von dem weiteren Arbeitsbereich, so dass Personen die Gefahrenstelle im Betriebszustand nicht erreichen können. Bei den trennenden Schutzeinrichtungen handelt es sich um Verkleidungen, Verdeckungen, Gitter und Umwehrungen.
4.1.1 Verkleidungen
Verkleidungen werden direkt an der Gefahrenstelle angebracht und verhindern das Berühren oder den Zugriff auf die Gefahrenstelle völlig. Verkleidungen umschließen die Gefahrenstelle von mehreren Seiten und müssen dauerhaft und fest angebracht sein. Verkleidungen dürfen nicht ohne weiteres entfernt werden können (Abb. 4).
Abb. 4:Geöffnete und geschlossene Kreissägenverkleidung
4.1.2 Abdeckungen
Abdeckungen werden direkt an der offenen Seite der Gefahrenstelle angebracht. Abdeckungen sollen einen Durchgreifschutz darstellen, damit das unbeabsichtigte oder das fahrlässige Berühren oder Eingreifen in die Gefahrenstelle wirksam verhindert wird. Abdeckungen müssen ebenfalls dauerhaft und fest angebracht sein und dürfen nicht ohne weiteres entfernt werden können (vgl. Abb. 5).
Abb. 5:Abdeckungen
4.1.3 Umzäunungen
Umzäunungen werden vor der Gefahrenstelle so angebracht, dass ein Durchsteigen oder Übersteigen der Umzäunung ohne technische Hilfsmittel (Leitern und Tritte) nicht möglich ist. Der umzäunte Bereich ist durch Türen zugänglich. Die Türen wiederum sind mit der gefahrbringenden Bewegung über Sensoren oder Schalter verbunden, die beim Betreten der Gefahrenstelle die gefahrbringende Bewegung unverzüglich stoppen. Die Höhe der Umzäunung muss mindestens 1,4 m betragen und sollte höchstens 0,3 m über dem Boden beginnen.
4.1.4 Umwehrungen
Umwehrungen sind trennende Schutzeinrichtungen wie Gitter, Geländer und Umzäunungen, die ein unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle verhindern sollen.
Trennende Schutzeinrichtungen sind geeignet für alle sich bewegende Maschinenteile wie Ketten-, Riemen-, Seil- und Zahnradantriebe sowie für hin- und hergehende Maschinenteile.
4.1.5 Schutzeinrichtungen mit Verriegelung
Schutzeinrichtungen mit Verriegelung bestehen in der Verbindung einer Schutzeinrichtung mit dem Einschalten oder Einrücken der Antriebe eines kraftbetriebenen Arbeitsmittels. Bei Einschalten der Maschinen kann der Schutz nicht weggeklappt werden, oder bei weggeklappter Schutzeinrichtung kann das Arbeitsmittel nicht betrieben werden.
4.1.6 Ortsbindende Schutzeinrichtungen
Ortsbindende Schutzeinrichtungen binden Personen oder Gliedmaße während der gefahrbringenden Bewegung, sodass eine Gefährdung ausgeschlossen oder aber verringert wird.
Ortsbindende Schutzeinrichtungen sind z. B. Zweihandschaltungen, Totmannschaltungen, oder Zustimmungsschalteinrichtungen.
4.1.7 Annäherungsschutzeinrichtungen
Annäherungsschutzeinrichtungen sind Schutzeinrichtungen, welche die Annäherung einer Person oder deren Gliedmaße an eine gefahrbringende Bewegung registrieren und durch Abschalten, Stillsetzen oder Umlenken der Bewegung eine Gefährdung verhindern oder vermindern.
Annäherungsschutzeinrichtungen sind z. B.:
- berührungslos wirkende Einrichtungen (Lichtschranken);
- Klappen;
- Druckleisten;
- Trittplatten;
- Kapazitivmelder.
4.2 Sonstige Schutzeinrichtungen
Weitere Schutzeinrichtungen sind z. B. Not-Aus-Schalter oder Einrichtungen zum selbstständigen Begrenzen von Bewegungen.
Not-Aus-Schalter schalten die gefahrbringende Bewegung durch die Bedienung des Anwenders vom Bedienungsstand aus ab. Not-Aus-Schalter werden dort angebracht, wo eine andere Schutzeinrichtung nicht sinnvoll angebracht werden kann oder sich die Gefährdung nicht vollständig beseitigen lässt. Das kraftbetriebene Arbeitsmittel darf sich nach einer Abschaltung erst wieder in Betrieb nehmen lassen, wenn die Gefahr beseitigt und die Not-Aus-Schaltung entriegelt wurde.
Einrichtungen zum selbstständigen Begrenzen von Bewegungen sind z. B. Sensoren, mechanische Anschläge und Grenztaster.