(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Produkten:
1. |
Maschinen, |
2. |
auswechselbare Ausrüstungen, |
3. |
Sicherheitsbauteile, |
4. |
Lastaufnahmemittel, |
5. |
Ketten, Seile und Gurte, |
6. |
abnehmbare Gelenkwellen und |
7. |
unvollständige Maschinen. |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für:
1. |
Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden, |
2. |
spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks, |
3. |
speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann, |
4. |
Waffen einschließlich Feuerwaffen, |
6. |
Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen oder in solchen Anlagen installiert sind, |
7. |
Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden, |
8. |
Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind, |
9. |
Schachtförderanlagen, |
10. |
Maschinen zur Beförderung von Darstellern und Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen, |
11. |
elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EU Nr. L 374 S. 10) in ihrer jeweils geltenden Fassung fallen:
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12. |
die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
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(3) Werden die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 157 S. 24) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Gefährdungen, die von einer Maschine ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften genauer erfasst, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gelten insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht.
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