Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten sind verpflichtet, 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§§ 154 ff. SGB IX). Erfüllen sie diese Quote nicht, müssen sie entsprechende Ausgleichsabgaben an die Integrationsämter (s. u.) leisten. Dafür sind die Arbeitsagenturen zuständig.

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