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Check |
OK |
Bemerkungen |
1) |
Wird eine Sitzgelegenheit//Stehhilfe zum kurzen Ausruhen bereitgestellt, wenn eine schwangere oder stillende Frau mit Arbeiten beschäftigt ist, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss? |
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2) |
Ist sichergestellt, dass schwangere und stillende Frauen ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, jederzeit kurz unterbrechen können? |
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3) |
Ist sichergestellt, dass sich schwangere und stillende Frauen während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen können? |
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4) |
Ist sichergestellt, dass für schwangere Frauen und ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist? |
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5) |
Ist gewährleistet, dass schwangere Frauen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist? Wird die Unterscheidung zwischen ärztlichem und betrieblichem Beschäftigungsverbot (s. u. 23) beachtet? |
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6) |
Ist gewährleistet, dass schwangere Frauen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären? |
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7) |
Ist gewährleistet, dass die Arbeitsbedingungen so gestaltet werden, dass Gefährdungen schwangerer und stillender Frauen oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird? Werden hierbei auch psychische Gefährdungen berücksichtigt, die sich aus der Arbeitsorganisation, -umgebung oder -aufgabe ergeben können? |
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8) |
Ist gewährleistet, dass schwangere und stillende Frauen keine Tätigkeiten ausüben und keinen Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind, bei denen sie in einem Maß
- Gefahrstoffen (insbesondere reproduktionstoxischen nach Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation, keimzellmutagenen nach Kategorie 1A oder 1B, karzinogenen nach Kategorie 1A oder 1B, spezifisch zielorgantoxischen nach einmaliger Exposition nach Kategorie 1 oder akut toxischen nach Kategorie 1, 2 oder 3 sowie Blei oder Bleiderivaten) ausgesetzt sind oder sein können,
- mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Abs. 1 Biostoffverordnung in Kontakt kommen oder kommen können (Infektionsgefahren),
- physikalischen Einwirkungen, insbesondere (nicht) ionisierende Strahlungen, Erschütterungen, Vibrationen, Lärm, Hitze, Kälte und Nässe ausgesetzt sind oder sein können,
- einer belastenden Arbeitsumgebung ausgesetzt sind oder sein können,
dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt? |
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9) |
Ist gewährleistet, dass schwangere und stillende Frauen nicht mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten beschäftigt werden, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann (ggf. Ausnahmeantrag des Arbeitgebers an Aufsichtsbehörde nach § 29 MuSchG)? |
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10) |
Ist gewährleistet, dass schwangere und stillende Frauen nicht mit Fließarbeit beschäftigt werden (ggf. Ausnahmeantrag nach § 29 MuSchG)? |
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11) |
Ist gewährleistet, dass schwangere und stillende Frauen nicht mit getakteter Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo beschäftigt werden, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere oder stillende Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt (ggf. Benachrichtigungspflicht des Arbeitgebers an Aufsichtsbehörde nach § 27 MuSchG)? |
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12) |
Ist gewährleistet, dass schwangere Frauen nicht beschäftigt werden mit Tätigkeiten, bei denen:
- sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern müssen,
- sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder befördern müssen und dabei ihre körperliche Beanspruchung der von Arbeiten nach dem vorgenannten Punkt entspricht,
- sie nach Ablauf des 5. Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen müssen, soweit diese Tätigkeit täglich 4 Stunden überschreitet,
- sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen müssen,
- sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt werden, wenn dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt,
- Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen, oder Tätlichkeiten zu befürchten sind, die für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen,
- sie eine Schutzausrüstung tragen müssen und das Tragen eine Belastung darstellt,
- eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung?
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13) |
Ist gewährleistet, dass Frauen bis zum Ablauf von 8 Wochen – bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie wenn vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird bis zum Ablauf von 12 Wochen – na... |