Als Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes kann der Arbeitgeber feststellen, dass eine Weiterbeschäftigung hinsichtlich Art und Umfang der bisherigen Tätigkeiten nicht mehr zulässig ist. Er darf dann der Arbeitnehmerin eine andere Tätigkeit zuweisen oder die Arbeitszeit nach Lage und Dauer ändern. Dabei sind allerdings die Grenzen zu beachten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Ob die anderweitige Beschäftigung zumutbar ist, ist im Einzelfall zu entscheiden.

Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau i. S. des §§ 9, 11 oder 12 MuSchG weder durch Schutzmaßnahmen noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG). In dem Fall ist ein Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber auszusprechen.

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