Muss der Arbeitgeber die Frau nach § 7 MuSchG für die Zeit freistellen, die für Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist, darf daraus kein Entgeltausfall resultieren (§ 23 MuSchG). Entsprechendes gilt bei Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Durch die Gewährung der Stillzeit darf ebenfalls kein Verdienstausfall eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Frauen nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.

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