2.11.1. Die Organisation sollte Verfahren zur kontinuierlichen Ermittlung der Arbeiten und betriebsbedingten Abläufe und Prozesse einführen und aufrechterhalten, bei denen Gefährdungen und damit verbundene Risiken für Beschäftigte und Personen, die sich auf dem Gelände der Organisation aufhalten, erfahrungsgemäß zu erwarten sind.

2.11.2 Bei der Ermittlung der betrieblichen Abläufe und Prozesse sollte die Organisation berücksichtigen:

(a) die Planung, Errichtung und Inbetriebnahme von Arbeitsstätten, Anlagen und Einrichtungen einschließlich der Erbringung der Dienstleistungen sowie die Einführung von Arbeitsstoffen,

(b) den Normalbetrieb mit der dafür erforderlichen Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung), den Einrichtbetrieb, den Probebetrieb, das An- und Herunterfahren von Anlagen einschließlich der bei Dienstleistungen verwendeten Anlagen und Einrichtungen, den Umgang mit Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen,

(c) technische und organisatorische Änderungen einschließlich Erweiterung, Erneuerung,

(d) die Außerbetriebnahme und Beseitigung von Einrichtungen und Anlagen sowie Beseitigung von Arbeitsstoffen sowie

(e) die Auftragsakquisition und die Auftragsannahme sowie die Angebotsangaben.

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