Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Fassung 20.06.2024
Fundstelle GVBl. I Nr. 24 vom 20.06.2024
Änderung Diverse §§
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Das Gesetz wird umfassend angepasst. Dies betrifft vorwiegend die Pflichten der öffentlichen Hand.

Insbesondere die Beauftragung Dritter durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wird geregelt. Außerdem werden Vorgaben zur Abfallvermeidung festgelegt, die sich an die Kommune richten.

Auch die stofflichen Anforderungen an Bau- und Abbruchmaßnahmen werden geregelt. Der Abfallvermeidung dient regelmäßig das Bauen im Bestand. Für die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen ist auf eine Konstruktion und Materialauswahl zu achten, die nach dem Ende ihrer Nutzungsphase einen abfallarmen Rückbau der baulichen Anlage und bei dennoch anfallenden Abfällen deren vorrangig hochwertige, schadlose Verwertung ermöglicht. Vorrangig zum Einsatz gelangen sollen Baustoffe aus der stofflichen Verwertung von Bauabfällen. Bei Errichtung, Änderung und Abbruch baulicher Anlagen ist sicherzustellen, dass Abfälle vorrangig vermieden, anfallende Abfälle vorrangig stofflich verwertet und bei besserer Umweltverträglichkeit ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Verordnungsermächtigungen werden eingefügt.

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