1 Mai 2024

1.1 Europarecht

 
Richtlinie 2011/65/EU – Stoffverbote für Elektro- u. Elektronikgeräte (RoHS)
Fassung 13.03.2024
Fundstelle ABl. L 2024/1416 vom 21.05.2024
Änderung Anhang III durch die Änderungsrichtlinie 2011/65/EU
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz In Anhang III ("Von der Beschränkung des Artikels 4 Absatz 1 ausgenommene Verwendungen") wird der Eintrag für Cadmiumselenid in cadmiumhaltigen Halbleiter-Nanokristall-Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung in Anwendungen in Display-Beleuchtungen (< 0,2 μg Cd je mm2 Bildschirmfläche) angepasst und ein Eintrag zu Cadmium in Halbleiter-Nanokristall-Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung, die direkt auf LED-Halbleiterchips angebracht und in Display- und Projektionsanwendungen verwendet werden (< 5 μg Cd je mm2 LED-Chip-Oberfläche, max. 1 mg pro Gerät), eingefügt.

 

 
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 – Straßenverkehr
Fassung 24.04.2024
Fundstelle ABl. L 2024/1258 vom 02.05.2024
Änderung Diverse Artikel
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Vorgaben zu Lenk- und Ruhezeiten für den Personengelegenheitsverkehr werden angepasst, um in diesem Sektor größere Flexibilität zu ermöglichen.

 

 
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – REACH
Fassung 16.05.2024
Fundstelle ABl. L 2024/1328 vom 17.05.2024
Änderung Anhang XVII
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz In Anhang XVII ("Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse") wird der Eintrag zu Octamethylcyclotetrasiloxan (D4)/Decamethylcyclopentasiloxan (D5)/Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6) neu gefasst.

 

 
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 – Biozid-Verordnung
Fassung 29.02.2024
Fundstelle ABl. L 2024/1290 vom 06.05.2024
Änderung Anhang I durch die Änderungsverordnung (EU) 2024/1290
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz In die Liste der unter Artikel 25 Buchstabe a fallenden Wirkstoffe in Anhang I wird Stickstoff, aus der Umgebungsluft hergestellt, aufgenommen.

 

 
Verordnung (EU) 2024/1244 – Berichterstattung über Umweltdaten (ab 01.01.2028)
Fassung 24.04.2024
Fundstelle ABl. L 2024/1244 vom 02.05.2024
Änderung Neuregelung
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Mit der Verordnung werden Vorschriften für die Erhebung und Meldung von Umweltdaten über Industrieanlagen festgelegt. Es wird auf Unionsebene ein Industrieemissionsportal (im Folgenden "Portal") in Form einer Online-Datenbank eingerichtet, das der Öffentlichkeit den Zugang zu diesen Daten ermöglicht. Außerdem wird das UN-ECE-Protokoll über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen (im Folgenden "Protokoll") umgesetzt.

Die Ziele der Verordnung bestehen darin, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen durch die Einrichtung des Portals zu verbessern und so die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungen zu erleichtern sowie Quellen der durch Industrietätigkeiten bedingten Umweltverschmutzung zu ermitteln und die Überwachung der durch Industrietätigkeiten bedingten Umweltverschmutzung zu ermöglichen, um zur Verhinderung und Verringerung dieser Umweltverschmutzung beizutragen.

Berichtspflichtige Anlagenbetreiber haben der jeweils zuständigen Behörde bestimmte Umweltdaten zu Emissionen zu übermitteln. Berichtspflichtig sind alle Anlagenbetreiber, in deren Anlage eine in Anhang I aufgeführte Tätigkeit durchgeführt wird und in der die einschlägigen in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte erreicht oder überschritten werden und in der entweder einer der in Anhang II aufgeführten Schadstoffe in einer relevanten Menge freigesetzt wird oder bestimmte Abfallschwellenwerte überschritten werden. Die Berichtspflicht ist jährlich zu erfüllen.

Die Verordnung löst die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 – Schadstoffregister (PRTR) zum 01.01.2028 ab. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gelten als Bezugnahmen auf die neue Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III dieser zu lesen.

1.2 Bundesrecht

 
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Fassung 14.05.2024
Fundstelle BGBl. I Nr. 161 vom 16.05.2024
Änderung Diverse §§
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die Netzentwicklungsplanung für das Erdgas- sowie das zukünftige Wasserstoff-Transportnetz werden in das EnWG eingearbeitet.

Die Netzentwicklung erfolgt in 2 Stufen. Das Wasserstoff-Kernnetz verbindet als ersten Schritt in den kommenden Jahren wesentliche Wasserstoffstandorte sowohl auf Angebots- als auch auf Nachfragseite. Im zweiten Schritt wird das Kernnetz in eine fortlaufende integrierte Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff überführt.

Mit dem Wasserstoff-Kernnetz sollen große Verbrauchs- und Erzeugungsregionen für Wasserstoff in Deutschland erreicht und so wesentliche Wasserstoff-Standorte, z. B. große Industriezentren, Speicher, Kraftwerke und Importkorridore, angebunden werden. Die Leitungen des Kernnetzes sollen dabei sukzessive im Zeitraum von 2025 bis 2032 in Betrieb genommen werden.

2026 soll erstmals ein Netzentwicklungsplan für Gas und Wasserstoff von der Bundesnetzagentur g...

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