1 Mai 2024
1.1 Europarecht
Richtlinie 2011/65/EU – Stoffverbote für Elektro- u. Elektronikgeräte (RoHS) | |
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Fassung | 13.03.2024 |
Fundstelle | ABl. L 2024/1416 vom 21.05.2024 |
Änderung | Anhang III durch die Änderungsrichtlinie 2011/65/EU |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | In Anhang III ("Von der Beschränkung des Artikels 4 Absatz 1 ausgenommene Verwendungen") wird der Eintrag für Cadmiumselenid in cadmiumhaltigen Halbleiter-Nanokristall-Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung in Anwendungen in Display-Beleuchtungen (< 0,2 μg Cd je mm2 Bildschirmfläche) angepasst und ein Eintrag zu Cadmium in Halbleiter-Nanokristall-Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung, die direkt auf LED-Halbleiterchips angebracht und in Display- und Projektionsanwendungen verwendet werden (< 5 μg Cd je mm2 LED-Chip-Oberfläche, max. 1 mg pro Gerät), eingefügt. |
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 – Straßenverkehr | |
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Fassung | 24.04.2024 |
Fundstelle | ABl. L 2024/1258 vom 02.05.2024 |
Änderung | Diverse Artikel |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Vorgaben zu Lenk- und Ruhezeiten für den Personengelegenheitsverkehr werden angepasst, um in diesem Sektor größere Flexibilität zu ermöglichen. |
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – REACH | |
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Fassung | 16.05.2024 |
Fundstelle | ABl. L 2024/1328 vom 17.05.2024 |
Änderung | Anhang XVII |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | In Anhang XVII ("Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse") wird der Eintrag zu Octamethylcyclotetrasiloxan (D4)/Decamethylcyclopentasiloxan (D5)/Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6) neu gefasst. |
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 – Biozid-Verordnung | |
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Fassung | 29.02.2024 |
Fundstelle | ABl. L 2024/1290 vom 06.05.2024 |
Änderung | Anhang I durch die Änderungsverordnung (EU) 2024/1290 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | In die Liste der unter Artikel 25 Buchstabe a fallenden Wirkstoffe in Anhang I wird Stickstoff, aus der Umgebungsluft hergestellt, aufgenommen. |
Verordnung (EU) 2024/1244 – Berichterstattung über Umweltdaten (ab 01.01.2028) | |
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Fassung | 24.04.2024 |
Fundstelle | ABl. L 2024/1244 vom 02.05.2024 |
Änderung | Neuregelung |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Mit der Verordnung werden Vorschriften für die Erhebung und Meldung von Umweltdaten über Industrieanlagen festgelegt. Es wird auf Unionsebene ein Industrieemissionsportal (im Folgenden "Portal") in Form einer Online-Datenbank eingerichtet, das der Öffentlichkeit den Zugang zu diesen Daten ermöglicht. Außerdem wird das UN-ECE-Protokoll über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen (im Folgenden "Protokoll") umgesetzt. Die Ziele der Verordnung bestehen darin, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen durch die Einrichtung des Portals zu verbessern und so die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungen zu erleichtern sowie Quellen der durch Industrietätigkeiten bedingten Umweltverschmutzung zu ermitteln und die Überwachung der durch Industrietätigkeiten bedingten Umweltverschmutzung zu ermöglichen, um zur Verhinderung und Verringerung dieser Umweltverschmutzung beizutragen. Berichtspflichtige Anlagenbetreiber haben der jeweils zuständigen Behörde bestimmte Umweltdaten zu Emissionen zu übermitteln. Berichtspflichtig sind alle Anlagenbetreiber, in deren Anlage eine in Anhang I aufgeführte Tätigkeit durchgeführt wird und in der die einschlägigen in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte erreicht oder überschritten werden und in der entweder einer der in Anhang II aufgeführten Schadstoffe in einer relevanten Menge freigesetzt wird oder bestimmte Abfallschwellenwerte überschritten werden. Die Berichtspflicht ist jährlich zu erfüllen. Die Verordnung löst die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 – Schadstoffregister (PRTR) zum 01.01.2028 ab. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gelten als Bezugnahmen auf die neue Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III dieser zu lesen. |
1.2 Bundesrecht
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) | |
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Fassung | 14.05.2024 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 161 vom 16.05.2024 |
Änderung | Diverse §§ |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Netzentwicklungsplanung für das Erdgas- sowie das zukünftige Wasserstoff-Transportnetz werden in das EnWG eingearbeitet. Die Netzentwicklung erfolgt in 2 Stufen. Das Wasserstoff-Kernnetz verbindet als ersten Schritt in den kommenden Jahren wesentliche Wasserstoffstandorte sowohl auf Angebots- als auch auf Nachfragseite. Im zweiten Schritt wird das Kernnetz in eine fortlaufende integrierte Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff überführt. Mit dem Wasserstoff-Kernnetz sollen große Verbrauchs- und Erzeugungsregionen für Wasserstoff in Deutschland erreicht und so wesentliche Wasserstoff-Standorte, z. B. große Industriezentren, Speicher, Kraftwerke und Importkorridore, angebunden werden. Die Leitungen des Kernnetzes sollen dabei sukzessive im Zeitraum von 2025 bis 2032 in Betrieb genommen werden. 2026 soll erstmals ein Netzentwicklungsplan für Gas und Wasserstoff von der Bundesnetzagentur g... |
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