Nach § 10 wird im Referentenentwurf ein neuer Paragraf 10a eingefügt:
"§ 10a Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B"
Er fasst alle Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten zu Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B zusammen.
Neu ist eine Mitteilungspflicht an die Behörde bei den in Tab. 15 genannten Grenzwertüberschreitungen:
Referentenentwurf vom |
16.03.2022: § 10a |
23.07.2024: § 10a |
(4) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde Tätigkeiten, bei denen
- die Toleranzkonzentration oder
- der Arbeitsplatzgrenzwert
nicht eingehalten wird, |
(5) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B,
- bei denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder
- die im Bereich hohen Risikos ausgeübt werden,
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unter Angabe der ermittelten Exposition schriftlich oder elektronisch. |
mitzuteilen. |
innerhalb einer Frist von zwei Monaten mitzuteilen. |
Dieser Mitteilung ist der Maßnahmenplan nach § 10 Absatz 6 beizufügen. (…) |
Tab. 15: Mitteilungspflicht an die Behörde bei Grenzwertüberschreitungen; redaktionell bearbeitet
Abb. 2 fasst noch mal die wichtigsten Fakten zur Mitteilungspflicht an die Behörde zusammen:
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Die Mitteilungspflicht |
Abb. 2: Zusammenfassung der wichtigsten Fakten zur Mitteilungspflicht an die Behörde bei krebserzeugenden oder keimzellmutagenen (CM-) Gefahrstoffe der Kategorien 1A oder 1B |
Die Mitteilungspflicht für reproduktionstoxische Gefahrstoffe der Kategorien 1A oder 1B wurde bereits vom ersten auf den zweiten Referentenentwurf wieder gestrichen. Das passt zur Aussage in allen Referentenentwürfen, dass der "Schwerpunkt der Änderung der Gefahrstoffverordnung die Verbesserung der Prävention arbeitsbedingter Krebserkrankungen ist" und sich damit nur auf die Einstufungen "krebserzeugend oder keimzellmutagen, Kategorie 1A oder 1B" bezieht.
Die Textänderung von "Toleranzkonzentration" in "Bereich hohen Risikos" ergibt sich durch die oben näher beschriebene Forderung in § 7 Abs. 8, dass im aktualisierten Referentenentwurf vom 23.07.2024
gefordert wird. Trotzdem werden aber bei Überschreitung der Toleranzkonzentration (entspricht "Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos") zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig, z. B. die Mitteilungspflicht an die Behörde.