Die Verpflichtung des Arbeitgebers in § 8 Abs. 2 ASiG, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigte (leitende) Fachkräfte für Arbeitssicherheit unmittelbar dem Leiter des Betriebs zu unterstellen, ist ein Struktur prägender Grundsatz dieses Gesetzes. Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber zur Schaffung einer entsprechenden Stabsstelle und beinhaltet die Unterstellung in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht.
Bestellung
Der Arbeitgeber muss gem. § 5 Abs. 1 ASiG im Rahmen der im Gesetz genannten Kriterien Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. Diese Verpflichtung wird regelmäßig durch Unfallverhütungsvorschriften (UVV) konkretisiert. So enthält die UVV "Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" der Unfallkasse Brandenburg u. a. Regelungen über die von der Betriebsart abhängigen erforderlichen Einsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Bestellung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist dabei der Betrieb, nicht das Unternehmen. Die dem Arbeitsschutz dienenden Vorschriften und Maßnahmen sollen, um einen möglichst hohen Wirkungsgrad zu erreichen, den vor Ort bestehenden besonderen Betriebsverhältnissen angepasst werden. Der Begriff des Betriebs i. S. d. ASiG ist dabei grundsätzlich gleichbedeutend mit dem Betriebsbegriff des BetrVG. Danach ist ein Betrieb eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den vom ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden.
Betriebsinterne Beratungsfunktion
Gesetzliche Aufgabe der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist es, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung zu unterstützen (§ 6 Satz 1 ASiG). Sie üben damit primär eine betriebsinterne Beratungsfunktion aus.
Organisatorische Einbindung
§ 8 Abs. 2 ASiG verpflichtet den Arbeitgeber, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder, wenn für einen Betrieb mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit fachlich und disziplinarisch unmittelbar dem Leiter des Betriebs zu unterstellen.
Dementsprechend verpflichtet § 8 Abs. 2 ASiG den Arbeitgeber nach allgemeiner Auffassung, den Fachkräften für Arbeitssicherheit bzw. der leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Stabsstelle zuzuweisen, die mindestens unmittelbar dem Leiter des Betriebs unterstellt ist.
Sicherung der fachlichen Unabhängigkeit
Diese Zuweisung einer bestimmten Stellung innerhalb der betrieblichen Hierarchiestrukturen durch das ASiG dient sowohl der Sicherung der fachlichen Unabhängigkeit als auch der Herausstellung der Bedeutung der Funktion der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Ihr Einfluss als Betriebsbeauftragte zur Beratung des Arbeitgebers in Sachen des Arbeitsschutzes wird damit gestärkt. Gleichzeitig wird damit ein Ausgleich dafür geschaffen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht unmittelbar weisungsberechtigt gegenüber den Beschäftigten sind.
Hinzu kommt, dass das System des Arbeitsschutzes in zunehmendem Maß nicht mehr (ausschließlich) auf der Vorgabe technischer Normen basiert, sondern die Ziele des Arbeitsschutzes (auch) über die betriebliche Implementierung von Strukturen und Verfahrensweisen erreicht werden soll. In einem kontinuierlichen Prozess sollen mögliche Gefährdungen erkannt, notwendige Maßnahmen zu deren Beseitigung ermittelt und deren Wirkung überprüft werden. Geeigneten betrieblichen Strukturen mit einer entsprechend unabhängigen Stellung der beteiligten Fachkräfte für Arbeitssicherheit kommt in einem solchen Prozess besondere Bedeutung zu.
Der direkte Zugang zum Betriebsleiter erleichtert die Kommunikation mit demjenigen, der arbeitsschutzrechtlich gebotene Weisungen schnellstmöglich selbst bewirken und durchsetzen kann. Darüber hinaus wird durch die Herausnahme aus der Linienorganisation der Gefahr vorgebeugt, dass Vorgesetzte unterer Führungsebenen Informationen nur "gefiltert" weitergeben oder durch Anweisungen die Unabhängigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit einschränken. § 8 Abs. 2 ASiG vermeidet von vornherein solche denkbaren Konfliktlagen.
Eine Einordnung in eine niedrigere Hierarchieebene widerspricht daher § 8 Abs. 2 ASiG. Als unbedenklich wird hingegen allgemein die unmittelbare Unterstellung im Rahmen einer Stabsstelle auf einer höheren Hierarchieebene, regelmäßig also bei der Unternehmens- oder Konzernspitze, angesehen. Mit einer solchen Einordnung wird gleichermaßen der Bedeutung der (leitenden) Fachkraft für Arbeitssicherheit Rechnung getragen und sichergestellt, dass diese ihre Funktion unabhängig ausüben kann.
Verbunden mit der Zuweisung der Stabsstelle ist bei angestellten Fachkräften für Arbeitssicherheit die Unterstellung unter den Lei...