Dipl.-Ing. (FH) Petra Liebsch
Ergonomisch günstige Stufenabmessungen von Treppen in verschiedenen Anwendungsbereichen sind in Tab. 1 dargestellt.
Anwendungsbereich |
Auftrittstiefe a cm |
Stufensteigung s cm |
Treppen im Freien, Versammlungsstätten, Verwaltungsgebäude der öffentlichen Verwaltung, Schulen, Horte, Kindertageseinrichtungen |
28 bis 32 |
14 bis 17 |
Gewerbliche Bauten, sonstige Gebäude |
26 bis 30 |
16 bis 19 |
Hilfstreppen |
21 bis 30 |
14 bis 21 |
Tab. 1: Ergonomisch günstige Stufenabmessungen
Die vorgeschlagenen Stufenabmessungen erfüllen in den aufgeführten Kombinationen die Schrittmaß- und die Sicherheitsformel. In frei gewählten Kombinationen können geringfügige Abweichungen auftreten, die oben genannten Eckwerte sind jedoch Grenzmaße, einschließlich aller Fertigungs- und Einbautoleranzen. Die Stufenabmessungen ergeben Steigungswinkel im Bereich von α = 23° bis 36°. Hierbei gilt die mittlere Steigung von 30° als die Normalsteigung. Sie führt zu Stufenabmessungen von a = 29 cm und s = 19 cm. Treppen mit diesen Stufenabmessungen gelten als sehr bequem, sicher und mit dem geringsten Kraftaufwand zu begehen. Als besonders sicher begehbar haben sich Treppen mit einem Auftritt von 29 cm und einer Steigung von 17 cm erwiesen.
Liegt die Stufentiefe t (s. Abb. 1) unter 24 cm, so führt eine Unterschneidung u der Stufen zu ausreichend großen Stufentiefen von 24 cm: u + a = 24. Dies ist bei Hilfstreppen oft der Fall.
Treppen mit gerader Lauflinie sind den gewendelten Treppen und Spindeltreppen vorzuziehen. Im Falle, dass eine Treppe mit gerader Lauflinie zu einer gewendelten oder gewinkelten Treppe erweitert wird, sollte die Lauflinie dieser Treppen sich nur nach einer Richtung verändern, in eine sog. Rechts- oder Linkstreppe. Im Verlauf von Hauptfluchtwegen dürfen nur Treppen mit geraden oder leicht gebogenen Läufen (s. ASR A2.3) verbaut sein.
Hilfstreppen sollen aufgrund ihrer Steigung mit 2 Handläufen ausgestattet sein. Sie dürfen nur dann vorgesehen werden, wenn sie nur gelegentlich -nicht arbeitstäglich- genutzt werden müssen.
Die nutzbare Treppenbreite b richtet sich nach der Nutzungsart am Treppenstandort wie z. B. in Geschäftshäusern, Krankenhäusern, Betriebsanlagen der Industrie und nach der Anzahl der Treppenbenutzer. Die geringste Breite für baurechtlich notwendige Treppen beträgt 0,8 m, z. B. in Wohnhäusern mit höchstens 2 Wohnungen. In Arbeitsstätten beträgt die Mindestbreite von Verkehrswegen und damit auch Treppen, die als Fluchtweg genutzt werden müssen 0,90 m. Sie steigt entsprechend der Anzahl der Personen im Einzugsgebiet der Treppe auf 2,4 m. Diese Mindestbreiten dürfen auch durch kleine Hindernisse (z. B. Feuerlöscher oder Wandvorsprünge) nicht unterschritten werden; eine Treppenbreitenbegrenzung nach oben ist in Arbeitsstätten nicht festgelegt. Bei Schulen beträgt die Mindestbreite 1,2 m. Entsprechend der Schülerzahl steigt die Breite auf max. 2,4 m. Dies entspricht einer Nutzung von max. 400 Personen (s. DGUV Merkblatt "Sichere Schule – Eingang, Flure und Treppen").
Treppen mit unbegrenzter Stufenzahl (= unbegrenzte Steighöhe) würden besonders beim Aufwärtsgehen zum baldigen Ermüden des Treppenbenutzers führen. Um hiermit einhergehenden Unfallgefahren vorzubeugen, müssen Treppen mit Steigungen bis zu 36° nach jeweils 18 Stufen mit einem Zwischenpodest (= Ruhepodest) ausgestattet sein, bei größeren Steigungen bzw. bei Hilfstreppen sowie bei Zugängen zu maschinellen Anlagen nach spätestens 3 m Treppenhöhe (ASR A1.8).
Diese Zwischenpodeste sind ausreichend lang zu gestalten. Eine komfortable Podesttiefe (Länge des Podestes in Gehrichtung) p kann aus dem im Steigungsverhältnis berücksichtigten Schrittmaß wie folgt errechnet werden:
p = a + n (a + 2 s)
p = Podesttiefe (Podestlänge in Gehrichtung)
a = Auftritt
n = Anzahl der Schritte auf dem Podest
s = Stufensteigung
Die Mindestpodestabmessungen ergeben sich aus DIN 18065. Danach müssen Treppenpodeste vor und hinter Türen eine Tiefe von mind. 3 Treppenstufenauftrittstiefen sowie der Treppenlaufbreite aufweisen. Schlägt der Türflügel in das Podest auf, muss die Podesttiefe mindestens so groß sein, wie die Tür breit ist. Der größte Wert dieser 3 Anforderungen führt zur Mindestpodesttiefe. In Arbeitsstätten müssen Treppen einen Abstand von mind. 1,0 m unmittelbar vor und hinter Türen einhalten. Bei auf das Podest schlagenden Türen ergibt sich die Mindestpodesttiefe aus der Summe der Türbreite plus 0,5 m und beträgt damit ca. 1,5 m. Die Mindestpodestbreite entspricht der nutzbaren Treppenbreite.
Die lichte Höhe (gemessen zwischen Stufenvorderkante und darüber liegender Einrichtung) soll mind. 2,10 m betragen, sie darf 2,0 m nicht unterschreiten.