Dipl.-Ing. (FH) Petra Liebsch
Treppen als Zugang zu maschinellen Anlagen, einschließlich deren Arbeitsbühnen (Hilfstreppen, auch Maschinentreppen genannt, s. Abb. 7), sind besonderen Belastungen ausgesetzt und entsprechend robust auszuführen. Festlegungen dafür enthalten die internationalen Typ-B-Normen DIN EN ISO 14122-1 und -3, sofern für bestimmte Maschinentypen keine eigenen Festlegungen in hierzu speziell erarbeiteten (Typ-C-)Normen vorliegen. Aber auch robust gebaute Treppen aus Aluminium und GFK– z. B. für die Verwendung in aggressiver Umgebung – sind verbreitet.
Abb. 7: Maschinenaufstieg an einer Arbeitsbühne mit den wesentlichen Abmessungen
Für die Bemessung von Maschinentreppen sind je nach Anzahl der gleichzeitig auf der Treppe befindlichen Personen sowie dem Materialtransport gemäß DIN EN ISO 14122-3 Verkehrslasten zwischen 1,5 kN/m2 und 5,0 kN/m2 anzusetzen.
Nach der Norm DIN EN ISO 14122-1 dürfen die Treppensteigungswinkel im Gegensatz zu den herkömmlichen Treppen im Bereich von 20° bis 45° liegen. Der bevorzugte Bereich ist jedoch 30° bis 38°. Werden derartige Treppen gelegentlich und nur von wenigen Personen z. B. zur Durchführung von Wartungsarbeiten benutzt, sind Steigungen insbesondere bei beengten Platzverhältnissen bis 45° zulässig. Die Erfüllung der Sicherheitsformel ist nicht erforderlich bzw. möglich. Die Steigung zwischen den einzelnen Stufen muss gleich groß sein, nur am Antritt darf das Steigungsmaß um max. 15 % verringert werden.
Unter diesen Voraussetzungen ergeben sich Auftritte zwischen 21 cm und 30 cm bei Steigungen zwischen 14 cm und 21 cm. Bei Stufen, deren Auftritt kleiner als 24 cm ist, muss die Unterschneidung so groß gewählt werden, dass eine Stufentiefe (= Auftrittstiefe + Unterschneidung) von mind. 24 cm entsteht.
Bei mehrläufigen Treppen ist ihre Stufenzahl durch den max. zulässigen Höhenunterschied jedes einzelnen Treppenlaufs nach ISO 14122-3 auf 3 m begrenzt. Bei nur einem einzigen Treppenlauf darf der Höhenunterschied bis 4 m betragen.
Maschinentreppen müssen stets einen Handlauf haben; bereits ab 0,5 m Treppenlaufhöhe ist sogar ein Geländer bestehend aus Handlauf und Knieleiste/Füllstäben erforderlich. Bei Treppenbreiten von mehr als 1,2 m müssen sogar auf beiden Seiten der Treppe Geländer angebracht sein, es sei denn, andere Einrichtungen (z. B. Maschinengehäuse, bauliche Einrichtungen) sind als Absturzsicherung geeignet.
Für einzelne Handläufe sowie Handläufe von Geländern genügt abweichend von den o. g. Regelungen ein Lastansatz von 300 N/m (Horizontallast je Meter freier Handlauflänge), da Maschinentreppen nur von wenigen Personen gleichzeitig zu Kontroll- und Wartungszwecken begangen werden. Der Wandabstand des Handlaufs beträgt mind. 75 mm, er kann bei Handlauflängen bis 500 mm auf 50 mm verringert werden. Die lichte Höhe (gemessen zwischen Stufenvorderkante und darüber liegender Einrichtung, z. B. Arbeitsbühne) muss mind. 1,9 m betragen.
Die Mindestbreite von Hilfstreppen (Treppen zu Arbeits-/Wartungsbühnen) beträgt 0,6 m; es sollten jedoch vorzugsweise Breiten von 0,8 bis 1,0 m gewählt werden.
Treppenstufen müssen rutschhemmend ausgeführt sein. Der Grad der Rutschhemmung richtet sich nach den Umgebungsbedingungen (z. B. Witterung) und Betriebsbedingungen (Vorhandensein z. B. von Öl, Wasser). Treppenstufen werden daher meist mit Rosten nach den Normen DIN 24531-1 (Metallgitterroste), DIN 24531-2 (Blechprofilroste) und DIN 24531-3 (Kunststoffgitterroste) ausgeführt.
Zu den Treppen aus Aluminium für industrielle Anlagen zählen auch sog. "variable Treppen". Sie werden i. d. R. aus Aluminiumstrangpressprofilen sowohl als Serienprodukte, aber auch in Einzelanfertigungen hergestellt. Ihre Endmontage erfolgt am Einsatzort durch den Hersteller oder – geeignetes Personal vorausgesetzt – durch den Betreiber. Wegen ihrer Zerlegbarkeit und leichten Montage ist das Anwendungsgebiet dieser Treppenbauformen sehr breit und reicht z. B. von Fertigungsstraßen (s. Abb. 4) bis hin zu fahrbaren Treppen mit Podest (quasi-stationäre Treppen, s. Abb. 8) und fest installierten Treppen in industriellen Anlagen. Die Treppen sind serienmäßig mit Geländer, Handlauf und Podesten ausgerüstet. Spezielle Anforderungen wurden bisher für variable Treppen nicht festgelegt. Insofern sind der Konstruktion, dem Bau und der Montage grundsätzlich alle bestehenden einschlägigen Vorschriften und Regeln der Technik für Treppen, einschließlich der Standsicherheit, zugrunde zu legen. Bei seriengefertigten variablen Treppen betragen die Steigungswinkel i. d. R. 35° und 45° mit Breiten von 0,60 m, 0,80 m und 1,00 m.
Abb. 8: Quasi-stationäre Treppe mit Bedienpodest