• Mitwirkung bei der Analyse und Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen bei Verpackungsprozessen und Hinweise zu ihrer Optimierung aus arbeitsmedizinischer Sicht (z. B. bei besonders monotonen Arbeitsabläufen),
  • Hinweise zum Kauf geeigneter PSA sowie zu ihrem Einsatz im Unternehmen,
  • Beratung zu Auswahl und Einsatz von Arbeitsstoffen unter dem Aspekt der Substitution von Gefahrstoffen,
  • Mitwirkung bei Erstellung eines Verzeichnisses der dennoch zum Einsatz kommenden Gefahrstoffe und der erforderlichen Betriebsanweisungen,
  • Vorschläge zur Beseitigung monotoner Arbeitsaufgaben durch Erweiterung oder Anreicherung der Arbeitsinhalte bzw. durch Arbeitsstellenwechsel,[1]
  • Beratung zur Gestaltung der Leitwarte und der dazu gehörigen Bildschirmarbeitsplätze,
  • Beratung zu einer optimalen Allgemein-, arbeitsplatzorientierten bzw. Arbeitsplatzbeleuchtung,
  • Unterstützung bei der Gewährleistung einer optimalen psychischen Belastung und Beanspruchung in Leitwarten zur Steuerung der Verpackungsprozesse,
  • Durchführung von Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen entsprechend der Gefährdungs- und Belastungsanalyse: Für die genannten Tätigkeiten von Packmitteltechnologen kommen auf Verlangen des Arbeitgebers nach ArbMedVV in Abhängigkeit von der Belastung folgende Kategorien als Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge infrage:[2]
 
Wichtig

Pflicht- und Angebotsvorsorge nach ArbMedVV unter Einbeziehung der DGUV-Grundsätze für arbeitsmedizinische Anamnese, Untersuchung und Beratung der Packmitteltechnologen aufgrund der typischen Gefährdungen

  • G 1.4 "Staubbelastung": Atemwegsbeeinträchtigung durch Papierstaub bei Verarbeitung von Wellpappe als Verpackungsmaterial bzw. an Shredderanlagen;
  • G 20 "Lärm": Gefahr der Gehörschädigung bei Tätigkeiten an Fertigungsanlagen des Verpackungsprozesses (z. B. Längs- und Querschneider bei Bearbeitung von Wellpappe);
  • G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen: Atemwegssensibilisierende Stoffe und Stoffgruppen": Gefahren durch sensibilisierende Einwirkung leichtflüchtiger Lösemittel beim Etikettendruck;
  • G 24 "Hauterkrankungen": Schädigung der Hautbarriere durch Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten mit chemischen Arbeitsstoffen;
  • G 37 "Bildschirmarbeitsplätze": Physische Belastung des Rückens durch einseitige Arbeitshaltung "Sitzen" und ungenügende Sehbedingungen am Monitor sowie psychische Belastung und Beanspruchung durch simultane Überwachung mehrerer Monitore des Leitstands;
  • G 46 "Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen": Belastung und Beanspruchung des Muskel-Skelett-Systems beim Heben und Tragen von Lasten in Kombination mit extremen Körperhaltungen (z. B. Beugen, Bücken, über Kopf bei Kommissionierung und Verpackung)";[3]
  • DGUV Leitfaden "Psychische Belastung": Zeitdruck und Aufgabenvielfalt, insbesondere bei häufiger Umstellung der Maschinen auf neue Verpackungsmuster.

Darüber hinaus kann sich bei bestimmten Tätigkeiten über den Anhang zu ArbMedVV hinaus Wunschvorsorge mit dem Schwerpunkt der psychischen Belastung und Beanspruchung im Prozessleitstand ergeben.

Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit dem Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsuntersuchungen zu veranlassen:

  • G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten": Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens beim Führen von Flurförderzeugen (Fahrerlaubnisverordnung),
  • G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr": Erhöhte Absturzgefahr bei Tätigkeiten auf Laufstegen, Podesten, Arbeitsbühnen.
[1] Institut für Unfallforschung et al.: Arbeitsplätze in der Verpackungswirtschaft, HdA 40 1983.
[2] DGUV Grundsätze für Arbeitsmedizinische Untersuchungen, 6. Aufl., Gentner Verlag, Stuttgart 2014.
[3] Walch/Günthner: Belastungsermittlung für Handhabungsprozesse in der Logistik, Industrial Engineering, 3 (2009), S. 30–33.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?