Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass PSA eingesetzt werden muss, müssen die Anforderungen an die PSA festgelegt werden. Nur so kann die später eingesetzte PSA auch ausreichend Schutz gegen die Gefährdung bieten. Der PSA-Einsatz darf nicht zu einer größeren Gefahr führen: Deshalb ist z. B. das Tragen von Schutzhandschuhen an Bohr- oder Drehmaschinen wegen der Gefahr des Einzugs verboten.
An der Auswahl sollten folgende Personen beteiligt werden:
- Vorgesetzte,
- Fachkraft für Arbeitssicherheit,
- Betriebsarzt,
- Betriebs- oder Personalrat,
- Sicherheitsbeauftragte,
- betroffene Beschäftigte (im Rahmen von Trageversuchen).
Qualitätskriterien
PSA muss eine CE-Kennzeichnung aufweisen. Der Hersteller zeigt dadurch, dass die PSA den Vorschriften entspricht. Dazu zählen neben grundsätzlichen Anforderungen auch einschlägige Normen für PSA. Bei den meisten PSA ist eine Baumusterprüfung erforderlich. Darauf sollte besonders bei Importen aus Asien geachtet werden, wenn die PSA nicht von namhaften Herstellern angeboten wird.
PSA muss den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten genügen. Sie muss an den Träger anpassbar sein. PSA ist grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Mitarbeiter (z. B. Auffanggurte), muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten.
Vor dem eigentlichen Einsatz sollten Trageversuche durchgeführt werden. Die Trageversuche zeigen auch, ob die PSA für den betrieblichen Einsatz geeignet ist:
- Umgebungsbedingungen (z. B. für heiße Bereiche),
- Arbeitsbedingungen (z. B. für kniende Tätigkeit),
- Arbeitsschwere (z. B. Kleidung speichert Schweiß nicht),
- Kontrolle der Wirksamkeit (z. B. ausreichende Schnittbeständigkeit).
Dies ermöglicht eine geeignete Auswahl und erhöht gleichzeitig die Akzeptanz bei den Beschäftigten.
Beim gleichzeitigen Einsatz mehrerer PSA durch einen Beschäftigten muss der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so aufeinander abstimmen, dass die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird. Die Kosten für die PSA muss der Arbeitgeber tragen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG, § 2 Abs. 5 DGUV-V 1).
Unterstützung bei der Auswahl
Die meisten PSA-Hersteller helfen bei der Auswahl der richtigen PSA. Zudem unterstützen sie bei Trageversuchen, in dem sie kostenlose Muster und Test-Fragebögen für Rückmeldung der Mitarbeiter zur Verfügung stellen.
Die Berufsgenossenschaften und deren angeschlossene Institutionen (z. B. BGIA) bieten ebenfalls zahlreiche Schriften und Informationen sowie Positivlisten etc. an. Auch die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften sind kompetente Ansprechpartner.