§ 19 Regelmäßige Amtszeit

 

(1) 1Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre. 2Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung des neu gewählten Personalrats. 3Sie verlängert sich bis längstens zum 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, wenn diese vorher noch nicht abgeschlossen sind.

 

(2) 1Die Personalratswahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. 2Dies gilt nicht für Wahlen nach § 20. 3In den Fällen des Satzes 2 gelten die Wahlen nur bis zum nächsten gesetzlichen Wahltermin, es sei denn, daß die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des gesetzlichen Wahltermins noch nicht ein Jahr betragen hat; in diesem Fall ist der Personalrat erst zum übernächsten Wahltermin zu wählen.

§ 20 Neuwahl aus besonderen Gründen

 

(1) Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn

 

1.

mit Ablauf von 18 Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Anzahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist,

 

2.

die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,

 

3.

der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,

 

4.

nach § 18 die Wahl mit Erfolg angefochten ist,

 

5.

der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung nach § 21 aufgelöst ist,

 

6.

eine neue Dienststelle gebildet wird.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nimmt der bestehende Personalrat, im Fall der Nr. 3 der zurückgetretene Personalrat, in den Fällen der Nr. 4 bis 6 der die Neuwahl durchführende Wahlvorstand die Aufgaben und Befugnisse des Personalrats nach diesem Gesetz wahr, bis der neue Personalrat gewählt ist und die Wahlen nach § 24 Abs. 1 durchgeführt sind.

 

(3) 1Für die Neuwahl der Gruppenvertretung gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 entsprechend. 2Außerdem ist eine Neuwahl innerhalb der Gruppe einzuleiten, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppenvertretung auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel gesunken ist oder eine Gruppenvertretung nicht mehr besteht. 3Die Aufgaben einer nicht mehr bestehenden Gruppenvertretung nimmt bis zur Neuwahl der Personalrat mit seinen verbleibenden Mitgliedern wahr.

§ 21 Ausschluß und Auflösung

 

(1) 1Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, des Dienststellenleiters oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrats wegen grober Vernachlässigung oder grober Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten beschließen. 2§ 25 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. 3Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluß eines Mitglieds beantragen.

 

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage nimmt der Personalrat, die Gruppenvertretung oder das Mitglied die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahr, es sei denn, daß das Verwaltungsgericht auf Antrag einstweilig eine andere Regelung trifft.

 

(3) 1Ist der Personalrat oder die Gruppenvertretung aufgelöst, so setzt der Vorsitzende der für Personalvertretungssachen zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts einen Wahlvorstand ein. 2Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten.

§ 22 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft

 

(1) 1Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

 

1.

Ablauf der Amtszeit,

 

2.

Niederlegung des Amtes,

 

3.

Beendigung des Dienstverhältnisses,

 

4.

Ausscheiden aus der Dienststelle,

 

5.

Verlust der Wählbarkeit,

 

6.

gerichtliche Entscheidung nach § 21,

 

7.

Feststellung nach Ablauf der in § 18 Abs. 2 bezeichneten Frist, daß das Personalratsmitglied nicht wählbar war.

2Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Ausbildungsvertretung erlischt ferner durch Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. 3Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Ausbildungsvertretung wird für die restliche Wahlperiode weiter fortgesetzt, wenn das bisherige Mitglied im unmittelbaren Anschluß an sein Ausscheiden wieder eingestellt und einer Dienststelle im Bereich der Jugend- und Ausbildungsvertretung, der es bisher angehörte, zugewiesen wird.

 

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.

 

(3) Solange Beschäftigten die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder Beamte wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens oder Untersuchungsverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben sind, ruht die Mitgliedschaft im Personalrat.

 

(4) Die Feststellung nach den Absätzen 1 bis 3 trifft der Personalrat.

§ 23 Ersatzmitglieder

 

(1) 1Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. 2Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist oder seine Mitgliedschaft ruht. 3Es ist in diesen Fällen verpflichtet, dies dem Vorsitzenden des Personalrats unverzüglich mitzuteilen, der für die Ladung des Ersatzmitglieds sorgt.

 

(2) 1Die Ersatzmitglieder werden in der Reihenfolge der nächsthöchsten Stimmenzahl aus den nichtgewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge