§ 24 Vorstand

 

(1) 1Der Personalrat bildet aus seiner Mitte einen Vorstand. 2Diesem muß ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. 3Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

 

(2) 1Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Mitglied des Personalrats den Vorsitz übernimmt. 2Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter. 3Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, daß die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten. 4Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(3) 1Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. 2In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit dem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.

§ 25 Einberufung und Leitung von Sitzungen

 

(1) Spätestens zehn Arbeitstage nach dem Tag, an dem das Wahlergebnis festgestellt worden ist, hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Vornahme der nach § 24 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und bis zu deren Abschluß die Sitzung zu leiten.

 

(2) 1Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrats an. 2Er setzt die Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Verhandlung. 3Satz 2 gilt auch für die Ladung der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung, der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten, der Vertretung des Krankenpflegepersonals, der Schwerbehindertenvertretung und des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden, soweit ein Teilnahmerecht an der Sitzung besteht.

 

(3) 1Auf Antrag

 

1.

eines Viertels der Mitglieder des Personalrats,

 

2.

der Mehrheit einer Grupppenvertretung,

 

3.

der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung in Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten betreffen,

 

4.

der Mehrheit der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten in Angelegenheiten, die besonders die nichtständigen Beschäftigten betreffen,

 

5.

der Mehrheit der Vertretung des Krankenpflegepersonals in Angelegenheiten, die besonders das Krankenpflegepersonal betreffen,

 

6.

der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte betreffen,

 

7.

des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden in Angelegenheiten, die besonders die Zivildienstleistenden betreffen,

 

8.

des Dienststellenleiters

ist innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Sitzung anzuberaumen und der Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. 2Dies gilt auch für die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, wenn sie beabsichtigen, die Auflösung des Personalrats oder den Ausschluß eines Mitglied des Personalrats nach § 21 Abs. 1 Satz 1 zu beantragen.

§ 26 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen

1Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. 2Der Personalrat kann eine ihm nicht als Mitglied angehörende Person zur Protokollführung hinzuziehen. 3Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. 4Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. 5Der Dienststellenleiter ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen. 6Die Beendigung der Sitzung ist ihm in geeigneter Weise anzuzeigen.

§ 27 Beschlußfassung und Beschlußfähigkeit

 

(1) 1Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 2Stimmenenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

(2) 1Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner in der Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

 

(3) Für die Gruppenvertretung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

 

(4) 1An der Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitglieds des Personalrats berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. 2Entsprechendes gilt für diejenigen Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen des Personalrats teilzunehmen.

 

(5) 1In personellen Angelegenheiten, die sich auf die betroffenen Beschäftigten nachteilig auswirken, kann der Personalrat beschließen, daß diese vor seiner Beschlußfassung vom Personalrat gehört werden. 2Auf die dienstlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.

§ 28 Beratung und Abstimmung

 

(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten, Angestellten und Arbeiter wird vom Personalrat gemeinsam beraten und abgestimmt.

 

(2) 1In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlußfassung berufen. 2Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist; in diesem Fall wird durch den verbleibenden Personalrat beraten und abgestimmt.

 

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglic...

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