Jeder Hersteller muss die Übereinstimmung seiner Maschine mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie bestätigen, in dem er eine Konformitätserklärung ausstellt und die CE-Kennzeichnung anbringt. Gemäß Anhang II Teil 2 der Maschinenrichtlinie muss die Konformitätserklärung, die mindestens 10 Jahre im Original aufzubewahren ist, folgende Angaben enthalten:

  • Firmenbezeichnung und Anschrift des Herstellers und ggf. seines Bevollmächtigten;
  • Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;
  • Beschreibung und Identifizierung der Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung;
  • einen Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, und ggf. einen ähnlichen Satz, in dem die Übereinstimmung mit anderen Richtlinien und/oder einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht, erklärt wird. Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union;
  • ggf. Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang IX genannte EG-Baumusterprüfverfahren durchgeführt hat, sowie die Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung;
  • ggf. Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang X genannte umfassende Qualitätssicherungssystem genehmigt hat;
  • ggf. die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
  • ggf. die Fundstellen der angewandten sonstigen technischen Normen und Spezifikationen;
  • Ort und Datum der Erklärung;
  • Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge