Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Zusammenfassung
Der Begriff Raumabmessungen fasst im Arbeitsstättenrecht die Dimensionen Luftraum, Grundfläche und Höhe zusammen. Sie müssen "ausreichend" sein, wobei die konkreten Vorgaben dazu allerdings lediglich Mindestanforderungen sind. Sie können nicht berücksichtigen, ob und in welchem Umfang an einem bestimmten Arbeitsplatz Tätigkeiten, Arbeitsmittel und -gegenstände relevant sind oder andere Umstände vorliegen, die einen weitergehenden Platzbedarf begründen. Daher muss der Arbeitgeber in einer Gefährdungsbeurteilung nachweisen, dass die zur Verfügung gestellten Raumgrößen ausreichend sind und nicht zu unzulässigen Beeinträchtigungen der Beschäftigten führen.
Nach Anhang 1.2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen Arbeitsräume, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte eine ausreichende Grundfläche aufweisen, sodass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens die Räume nutzen oder ihre Arbeit verrichten können.
Konkrete Anforderungen mit Beispielen für typische Arbeitsplatzsituationen enthält die ASR A1.2 "Raumabmessungen". Die ASR A1.2 gilt allerdings nur für Arbeitsräume, also für Räume, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen. Aber auch andere Bereiche in Arbeitsstätten, wie Verkehrswege, Sanitär-, Pausen- und Bereitschafts- sowie Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen ausreichend groß sein. Die Abmessungen solcher Räume richten sich nach der Art der Nutzung und sind entsprechend der jeweiligen Arbeitsstättenregeln festzulegen.
1 Flächenbedarf
Der Flächenbedarf eines Arbeitsraumes muss unter Berücksichtigung folgender unterschiedlicher Teilflächen ermittelt werden:
8 m² Mindestfläche
Grundsätzlich dürfen unabhängig vom Ergebnis der Flächenberechnung nach hier angeführten Kriterien und auch unabhängig von der auszuübenden Tätigkeit als Arbeitsräume nur Räume genutzt werden, deren Grundflächen mindestens 8 m2 für einen Arbeitsplatz zuzüglich mindestens 6 m2 für jeden weiteren Arbeitsplatz betragen.
1.1 Bewegungsflächen
Die Bewegungsfläche der Beschäftigten am Arbeitsplatz muss mindestens 1,5 m² betragen und mindestens 1 m tief und breit sein. Wenn aus betriebstechnischen Gründen eine derartige Bewegungsfläche nicht möglich ist, muss den Beschäftigten eine entsprechend große Fläche in der Nähe des Arbeitsplatzes zur Verfügung stehen.
Wenn regelmäßig in gebückter Haltung gearbeitet werden muss, muss die Bewegungsfläche mindestens 1,20 m tief sein. Bei unmittelbar in Reihe nebeneinander angeordneten Arbeitsplätzen ist eine Breite von mindestens 1,20 m erforderlich. Wenn am Arbeitsplatz regelmäßig bestimmte Körperhaltungen erforderlich sind, die größere Bewegungsflächen oder Abstände nötig machen, müssen diese in einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.
1.2 Flächen für Verkehrswege
Maße von Verkehrswegen einschließlich Gängen zu den Arbeitsplätzen und gelegentlich benutzten Betriebseinrichtungen sind in der ASR A1.8 "Verkehrswege" geregelt. Wenn die Verkehrswege auch als Fluchtwege einzustufen sind, gelten darüber hinaus die Vorgaben nach ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge".
1.3 Stellflächen
Stellflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen ergeben sich aus deren äußeren Abmessungen.
1.4 Funktionsflächen
Unter Funktionsflächen versteht man die Fläche, die erforderlich ist, um z. B. eine Schranktür oder eine Schublade öffnen zu können oder Material in eine Maschine einbringen zu können. Für die Ermittlung der Funktionsflächen müssen alle Betriebszustände, z. B. bei Maschinen und Anlagen auch Instandhaltung und Werkzeugwechsel, berücksichtigt werden.
1.5 Flächen für Sicherheitsabstände
Sicherheitsabstände müssen berücksichtigt werden, soweit sie nicht bereits in den Stell- oder Funktionsflächen enthalten sind. Allgemein wird davon ausgegangen, dass ein Sicherheitsabstand von 50 cm erforderlich ist, um zu verhindern, dass ein Mensch durch eine Quetschung seines Körpers gefährdet wird (z. B. zwischen einem Schrankauszug und einer sich öffnenden Tür). Dessen ungeachtet muss aber in einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, wie groß ein Sicherheitsabstand im Einzelfall tatsächlich sein muss. Dazu müssen die besonderen Umstände des Einzelfalls (Betriebsbedingungen, Beleuchtungsverhältnisse, Verletzungsrisiko, Nutzerkreis usw.) und ggf. die Herstellerangaben eines Arbeitsmittels berücksichtigt werden.
Überlagerung von Flächen vermeiden
Grundsätzlich dürfen sich Bewegungsflächen nicht mit anderen Flächen (Bewegungsflächen anderer Arbeitsplätze, Verkehrswege, Funktionsflächen oder Sicherheitsbereichen) überlagern. Wenn es sich um den Einflussbereich von nur einem einzigen Nutzer handelt, sind Ausnahmen möglich. Z. B. darf dann die Funktionsfläche eines Schrankauszuges in die Bewegungsfläche hineinragen, weil ja der Nutzer, wenn er vor dem Schrankauszug steht, nicht gleichzeitig die volle Bewegungsfläche am Arbeitsplatz benötigt. Auch kann e...