Von den expositionsbestimmenden Größen können einige durch den Stoffverwender beeinflusst werden, andere nicht. Nicht beeinflussbar sind i. d. R. die jeweiligen Stoffeigenschaften und die Eigenschaften der Umgebung, wie z. B. das durchschnittliche Körpergewicht eines Erwachsenen, mit dem in der Stoffsicherheitsbeurteilung gerechnet wird oder die Vorfluterwassermenge, in die ein Stoff eingeleitet wird.
Beeinflussbar sind vor allem die Eigenschaften der Prozesse und der Produkte, für die der zu bewertende Stoff von Bedeutung ist, z. B. der Prozesstyp oder die angewendeten Risikomanagement-Maßnahmen. Wenn sich im Rahmen der Stoffsicherheitsbeurteilung für die untersuchten Verwendungen eine zu hohe Exposition ergibt, kann durch Veränderung der Prozess- und Produkt-Eigenschaften versucht werden, die Expositionshöhe auf ein sicheres Niveau zu verringern. Diese Eigenschaften der Prozesse und Produkte werden allgemein als Verwendungsbedingungen bezeichnet.
REACH unterscheidet 2 Arten von Verwendungsbedingungen, die sich allerdings in der Praxis nicht immer unterscheiden lassen:
- Anwendungsbedingungen und
- Risikomanagement-Maßnahmen.
6.1 Anwendungsbedingungen
Anwendungsbedingungen sind alle Parameter, die während der Herstellung oder der Verwendung eines Stoffes – als solchem oder in einem Gemisch – auftreten und die eine Auswirkung auf die Exposition von Mensch und/oder Umwelt haben können.
Zu den Anwendungsbedingungen, die für die Expositionsbeurteilung wichtig sind, gehören:
- die Dauer und die Häufigkeit der Verwendung, z. B. im 8-Stunden-Betrieb oder nur 15 Minuten täglich oder nur einmal im Monat,
- die physikalische Form des Stoffes oder des Gemisches, in dem er eingesetzt wird, z. B. als staubender Feststoff oder als staubfreies Granulat, als Flüssigkeit, die ein Aerosol bilden kann, oder eingebunden in eine Matrix,
- Eigenschaften des Produktes, in dem der Stoff eingesetzt wird, z. B. die Konzentration des Stoffes in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis,
- ggf. Eigenschaften des Erzeugnisses, in dem der Stoff verbleibt, z. B. das Verhältnis zwischen Oberfläche und Volumen des Erzeugnisses,
- die Menge des Stoffes oder des zugehörigen Gemisches, die pro Tätigkeit eingesetzt wird,
- physikalisch-chemische Kenngrößen, die die Verwendung kennzeichnen, z. B. die Einsatz-Temperatur, der pH-Wert der Prozessflotte, die Zufuhr mechanischer Energie im Prozess.
Der nachgeschaltete Anwender ist der Experte vor Ort
Informationen zu den in der Praxis "vor Ort" bestehenden Anwendungsbedingungen (und den hier gebräuchlichen Risikomanagement-Maßnahmen) sind in den meisten Fällen bei den Stoff- bzw. Gemischanwendern vorhanden – nicht unbedingt bei dem Hersteller bzw. Importeur, der diese Daten aber für die Stoffsicherheitsbeurteilung braucht.
6.2 Risikomanagement-Maßnahmen
Risikomanagement-Maßnahmen sind alle Handlungen, die während der Herstellung oder der Verwendung eines Stoffes – als solchem oder in einem Gemisch – durchgeführt werden mit dem Ziel, die Exposition von Mensch und/oder Umwelt zu verhindern, zu kontrollieren oder zu verringern.
Bei den Risikomanagement-Maßnahmen wird unterschieden zwischen
- Instruktionen,
- prozess- bzw. produktbezogenen Maßnahmen,
- technischen Maßnahmen und
- organisatorischen Maßnahmen,
- personenbezogenen Schutzmaßnahmen.
Instruktionen sind zur Umsetzung von Risikomanagement-Maßnahmen immer erforderlich. Bei der Prüfung unterschiedlicher Möglichkeiten zur Risikominimierung haben prozess- bzw. produktbezogene Maßnahmen generell Vorrang vor nachgeschalteten additiven Emissionsminderungsmaßnahmen. Technische Maßnahmen, wenn sie bei der jeweiligen Verwendung möglich sind, haben i. d. R. Vorrang vor organisatorischen, vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.