Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Anlage nach folgenden Prinzipien betrieben wird:
a) |
Es werden alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen getroffen; |
b) |
die besten verfügbaren Techniken werden angewandt; |
c) |
es werden keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht; |
d) |
die Erzeugung von Abfällen wird gemäß der Richtlinie 2008/98/EG vermieden; |
e) |
falls Abfälle erzeugt werden, werden sie entsprechend der Prioritätenfolge und im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder vermindert werden; |
f) |
Energie wird effizient verwendet; |
g) |
es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen; |
h) |
bei einer endgültigen Stilllegung werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und den in Artikel 22 beschrieben en zufrieden stellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen