Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Anlage nach folgenden Prinzipien betrieben wird:

 

a)

Es werden alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen getroffen;

 

b)

die besten verfügbaren Techniken werden angewandt;

 

c)

es werden keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht;

 

d)

die Erzeugung von Abfällen wird gemäß der Richtlinie 2008/98/EG vermieden;

 

e)

falls Abfälle erzeugt werden, werden sie entsprechend der Prioritätenfolge und im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder vermindert werden;

 

f)

Energie wird effizient verwendet;

 

g)

es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

 

h)

bei einer endgültigen Stilllegung werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und den in Artikel 22 beschrieben en zufrieden stellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen.

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