(1) Im Fall von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, setzt die zuständige Behörde die Emissionsgrenzwerte nach folgenden Schritten fest:
a) |
Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff und jeden einzelnen Schadstoff entsprechend der Feuerungswärmeleistung der gesamten Anlage gemäß Anhang V Teile 1 und 2; |
c) |
Addieren der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe. |
(2) Im Fall von Mehrstofffeuerungsanlagen, die unter Artikel 30 Absatz 2 fallen und die Destillations- und Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuern, können anstatt der gemäß Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte folgende Emissionsgrenzwerte angewendet werden:
(3) Im Fall von Mehrstofffeuerungsanlagen, die unter Artikel 30 Absatz 2 fallen und die Destillations- und Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuern, können die durchschnittlichen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid gemäß Anhang V Teil 7 anstatt der gemäß Absatz 1 oder 2 dieses Artikels festgelegten Emissionsgrenzwerte angewandt werden.
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