(1) Abfallverbrennungsanlagen müssen so betrieben werden, dass mit dem erzielten Verbrennungsgrad in der Schlacke und Rostasche ein Gehalt an organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff von weniger als 3 % oder ein Glühverlust von wenig er als 5 % des Trockengewichts des verbrannten Stoffes eingehalten wird. Erforderlichenfalls müssen Techniken der Abfallvorbehandlung angewandt werden.

 

(2) Abfallverbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten, zu errichten und zu betreiben, dass die Temperatur des bei der Verbrennung von Abfällen entstehenden Gases nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen mindestens zwei Sekunden lang auf mindestens 850 °C erhöht wird.

Abfallmitverbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten, zu errichten und zu betreiben, dass die Temperatur des bei der Mitverbrennung von Abfällen entstehenden Gases kontrolliert und gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingung en mindestens zwei Sekunden lang auf mindestens 850 °C erhöht wird.

Wenn gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als 1 Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, verbrannt oder mitverbrannt werden, ist zur Einhaltung der Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 eine Temperatur von mindestens 1 100 °C erforderlich.

Die Temperaturen gemäß den Unterabsätzen 1 und 3 werden bei Abfallverbrennungsanlagen in der Nähe der Innenwand des Brennraums gemessen. Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die Messungen an einer anderen repräsentativen Stelle des Brennraums erfolgen.

 

(3) Jeder Brennraum einer Abfallverbrennungsanlage muss mit mindestens einem Hilfsbrenner ausgestattet sein. Dieser wird automatisch eingeschaltet, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft unter die in Absatz 2 angegebenen Temperaturen sinkt. Er ist auch bei An- und Abfahrvorgängen der Anlage einzusetzen, um zu gewährleisten, dass diese Temperaturen zu jedem Zeitpunkt dieser Betriebsvorgänge – und solange sich unverbrannter Abfall im Brennraum befindet – aufrechterhalten bleiben.

Der Hilfsbrenner darf nicht mit Brennstoff gespeist werden, der höhere Emissionen zur Folge haben kann als die Verbrennung von Gasöl gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe[1], von Flüssiggas oder Erdgas.

 

(4) In den Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen kommt ein automatisches System zum Einsatz, um die Beschickung mit Abfall unter folgenden Umständen zu verhindern:

 

a)

während des Anfahrvorgangs bis zum Erreichen der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Temperatur oder der gemäß Artikel 51 Absatz 1 vorgegebenen Temperatur;

 

b)

bei jedem Absinken der Temperatur unter die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegte Temperatur oder unter die gemäß Artikel 51 Absatz 1 vorgegebene Temperatur;

 

c)

wenn die kontinuierlichen Messungen ergeben, dass ein Emissionsgrenzwert wegen einer Störung oder eines Ausfalls der Abgasreinigungseinrichtungen überschritten wird.

 

(5) Jede von Abfallverbrennungsanlagen oder Abfallmitverbrennungsanlagen erzeugte Wärme muss, soweit praktikabel, genutzt werden.

 

(6) Infektiöse klinische Abfälle werden ohne vorherige Vermischung mit anderen Abfallarten und ohne direkte Handhabung in die Feuerung verbracht.

 

(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage von einer natürlichen Person betrieben und kontrolliert wird, die die zur Leitung der Anlage erforderliche Kompetenz besitzt.

[1] ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13.

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