(1) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Hersteller beim Verkauf neuer Produkte gegenüber den Käufern die Kosten der Sammlung, Behandlung und umweltgerechten Beseitigung ausweisen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen den bestmöglichen Schätzwert der tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten in privaten Haushalten die nötigen Informationen erhalten über
a) |
die Verpflichtung, Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu beseitigen und diese Altgeräte getrennt zu sammeln; |
b) |
die ihnen zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelsysteme, bei gleichzeitiger Förderung der Abstimmung der Informationen über die verfügbaren Rücknahmepunkte, unabhängig davon, welche Hersteller oder sonstige Beteiligte sie eingerichtet haben; |
c) |
ihren Beitrag zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu anderen Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten; |
d) |
die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind; |
e) |
die Bedeutung des Symbols nach Anhang IX. |
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen angemessene Maßnahmen, damit sich die Verbraucher an der Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten beteiligen, und um sie darin zu bestärken, den Prozess der Wiederverwendung, Behandlung und Verwertung zu erleichtern.
(4) Um die Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und um ihre getrennte Sammlung zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte vorzugsweise im Einklang mit der europäischen Norm EN 50419:2022 mit dem Symbol nach Anhang IX angemessen kennzeichnen. Sofern dies aufgrund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol in Ausnahmefällen auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung und den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.
(5) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass einige oder alle Informationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 von den Herstellern und/oder Vertreibern, z. B. in der Gebrauchsanweisung, am Verkaufsort und im Rahmen von Sensibilisierungskampagnen, gegeben werden.