(1) Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Maßnahmen, um die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der Form von unsortiertem Siedlungsabfall möglichst gering zu halten, die ordnungsgemäße Behandlung sämtlicher gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte sicherzustellen und eine hohe Quote getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte, besonders und in erster Linie Wärmeüberträger, die Ozon abbauende Stoffe und fluorierte Treibhausgase enthalten, Leuchtstofflampen, die Quecksilber enthalten, Photovoltaikmodule und kleine Geräte im Sinne der Kategorien 5 und 6 des Anhangs III, zu erreichen.
(2) Bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
a) |
Systeme eingerichtet sind, die es den Endnutzern und den Vertreibern ermöglichen, diese Altgeräte zumindest kostenlos zurückzugeben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte nötigen Rücknahmestellen zur Verfügung stehen und zugänglich sind; |
b) |
die Vertreiber bei der Abgabe eines neuen Produkts dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass die Altgeräte Zug um Zug an den Vertreiber zumindest kostenlos zurückgegeben werden können, sofern das zurückgegebene Gerät gleichwertiger Art ist und dieselben Funktionen wie das abgegebene Gerät erfüllt hat. Die Mitgliedstaaten können von dieser Bestimmung abweichen, sofern sie sicherstellen, dass die Rückgabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte für den Endnutzer hierdurch nicht erschwert wird, und dass sie für den Endnutzer weiterhin kostenlos ist. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Abweichung Gebrauch machen, unterrichten hiervon die Kommission; |
c) |
die Vertreiber in Einzelhandelsgeschäften mit Verkaufsflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m 2 oder in deren unmittelbarer Nähe für Endnutzer Einrichtungen zur Sammlung von sehr kleinen Elektro- und Elektronik-Altgeräten (keine äußere Abmessung über 25 cm) kostenlos und ohne Verpflichtung zum Kauf eines Elektro- oder Elektronikgeräts gleicher Art bereitstellen, sofern sich nicht aus einer Bewertung ergibt, dass bestehende alternative Sammelsysteme voraussichtlich mindestens ebenso wirksam sind. Solche Bewertungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind in Übereinstimmung mit Artikel 8 ordnungsgemäß zu behandeln; |
d) |
unbeschadet der Buchstaben a, b und c den Herstellern gestattet wird, individuelle und/oder kollektive Rücknahmesysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einzurichten und zu betreiben, sofern diese im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie stehen; |
e) |
im Einklang mit nationalen Gesundheits- und Sicherheitsnormen und Gesundheits- und Sicherheitsnormen der Union bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die aufgrund einer Verunreinigung ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter darstellen, die Rücknahme gemäß den Buchstaben a, b und c abgelehnt werden kann. Die Mitgliedstaaten treffen besondere Vorkehrungen für solche Elektro- und Elektronik-Altgeräte. |
Die Mitgliedstaaten können für Fälle, in denen die Geräte ihre wesentlichen Bauteile nicht mehr enthalten oder andere Abfälle als Elektro- und Elektronik-Altgeräte enthalten, besondere Vorkehrungen für die Rückgabe von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß den Buchstaben a, b und c vorsehen.
(3) Die Mitgliedstaaten können im Hinblick auf Absatz 2 die Akteure benennen, die befugt sind, Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus Haushalten zurückzunehmen.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die bei Rücknahmestellen nach den Absätzen 2 und 3 zurückgegebenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte den Herstellern oder in ihrem Namen handelnden Dritten ausgehändigt werden oder — für die Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung — an dafür benannte Anlagen oder Betriebe übergeben werden.
(5) Bei nicht aus privaten Haushalten stammenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 13 sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte für die Sammlung dieser Altgeräte sorgen.