Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.[1] |
"Messgerät": jedes Gerät oder System mit einer Messfunktion, das unter Artikel 2 Absatz 1 fällt; |
4.[4] |
"normatives Dokument": ein Dokument mit technischen Spezifikationen, das von der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen ausgearbeitet wurde; |
5. |
"Bereitstellung auf dem Markt": jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Messgeräts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; |
6. |
"Inverkehrbringen": die erstmalige Bereitstellung eines Messgeräts auf dem Unionsmarkt; |
7. |
"Inbetriebnahme": die erste Nutzung eines für den Endnutzer bestimmten Messgeräts für den beabsichtigten Zweck; |
9. |
"Bevollmächtigter": jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; |
10. |
"Einführer": jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Messgerät aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; |
11. |
"Händler": jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Messgerät auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers; |
12. |
"Wirtschaftsakteure": der Hersteller, der Bevollmächtigten, der Einführer und der Händler; |
13. |
"technische Spezifikation": ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Messgerät genügen muss; |
14. |
"harmonisierte Norm": eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012; |
15. |
"Akkreditierung": eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; |
16. |
"nationale Akkreditierungsstelle": eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; |
17. |
"Konformitätsbewertung": das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Anforderungen dieser Richtlinie an ein Messgerät erfüllt worden sind; |
18. |
"Konformitätsbewertungsstelle": eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt; |
19. |
"Rückruf": jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Messgeräts abzielt; |
20. |
"Rücknahme": jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Messgerät auf dem Markt bereitgestellt wird; |
21. |
"Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union": Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten; |
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